Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Anfang März 2026 einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, mit dem es die europäische Designrichtlinie in nationales Recht umsetzen will. Ziele sind, das deutsche Designrecht zu modernisieren, Produktpiraterie zu erschweren und Verfahren zum Designschutz zu erleichtern. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig sprach davon, dass „ein einzigartiges, innovatives Design ein Erfolgsfaktor deutscher Produkte“ sei. „Deshalb modernisieren wir das Designrecht und machen es zukunftsfest auch für digitale und dynamische Designs.“ Produktpiraterie dürfe kein erfolgreiches Geschäftsmodell sein.
Eingetragene Designs schützten klassischerweise die Erscheinungsformen von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen, heißt es in einem Schreiben des Bundesjustizministeriums. Durch neue Technologien könnten aber auch neue Arten von Designs entstehen. Aus diesem Grund wollen der europäische und nationale Gesetzgeber neue digitale Erscheinungsformen wie dynamische und animierte Designs, dynamische grafische Elemente oder bewegte virtuelle Objekte ausdrücklich in das Designgesetz aufnehmen. Dazu gehören Animationen, Videosequenzen zur Darstellung eines Designs oder User-Interface-Elemente, die sich bewegen oder verändern können. Sie stehen im Gegensatz zu statischen Designs, zu denen der Gesetzgeber die herkömmlichen, unbeweglichen Erscheinungsformen zählt, also nicht-animierte, unveränderte, feste Darstellungen.
Vereinfachen will das Bundesjustizministerium die Anmeldung dynamischer und animierter Designs. Konnten bislang nur einzelne Standbilder eingereicht werden, sollen nun auch vollständige Videos übermittelt werden können. Der Gesetzesentwurf enthält zudem neue Schutzregeln für eingetragene Designs. Weil es mittels neuer Technologien einfacher geworden sei, Rechte zu verletzen, sollen künftig bereits vorbereitende Handlungen, die beispielsweise designverletzende 3D-Drucke vorbereiten, ausdrücklich verboten sein. Dazu zählen etwa das Herunterladen von Software, mit der das betroffene Design aufgezeichnet werden kann, um die Herstellung eines designverletzenden Erzeugnisses zu ermöglichen. Designinhaber sollen außerdem in der Lage sein, den Transit von designverletzenden Erzeugnissen durch die Bundesrepublik zu verbieten. Das heißt, Waren, die ein geschütztes Design verletzen, sollen sollen während des Transports aufgehalten werden können, auch wenn diese gar nicht für den deutschen Markt bestimmt sind. Eine vergleichbare Regelung existiert bereits im Markenrecht, sie soll vor Produktpiraterie schützen.
Künftig soll es neben dem (R) für Registered Trademarks und dem (C) für Copyright mit dem (D) auch ein Symbol für geschützte Designs geben. Damit wird auf einfache Weise der Hinweis auf ein originales und geschütztes Design ermöglicht. Geringfügig anpassen will der deutsche Gesetzgeber die bestehende Reparaturklausel für den Ersatzteilmarkt. Die europäische Richtlinie sieht erstmals eine europaweit einheitliche Reparaturklausel vor, mit der der Ersatzteilmarkt europaweit liberalisiert werden soll. Wie die Bundesregierung ausführt, sollen formgebundene Ersatzteile wie beispielsweise Kotflügel zum Zwecke der Reparatur auch von anderen Herstellern als demjenigen des Originals erworben werden können, ohne dass der Originalhersteller dies unter Berufung auf sein Designrecht verhindern könnte. Das deutsche Designrecht kennt diese Regelung bereits, es wird diesbezüglich lediglich die Übergangsfrist auf 2032 statt bisher 2045 verkürzt.
