Warten auf Passagiere kann Ausgleichszahlung begründen

Alexander Pradka

Kann sich eine Fluggesellschaft im Hinblick auf die erhebliche Verspätung eines Fluges auf Befreiung von der Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung berufen, wenn diese auf außergewöhnlichen Umständen bei einem vorausgegangenen Flug beruht? Nein, sagt das Gericht der Europäischen Union (EuG), wenn die Fluggesellschaft eine eigenständige Entscheidung getroffen hat, das Flugzeug am Boden zu halten.

Eine solche Entscheidung hatte die Fluggesellschaft European Air Charter getroffen. Aufgrund der Arbeitsüberlastung des Kontrollpersonals am Flughafen Köln/Bonn war es zu ungewöhnlich langen Wartezeiten bei den Sicherheitskontrollen gekommen. Insofern trafen die Passagiere mit Verspätung beim Boarding ein. European Air Charter beschloss, auf diese Passagiere zu warten, so dass sich der Flug um mehr als fünf Stunden verzögerte. Folgeflüge organisierte die Fluggesellschaft um, sie setzte zudem eine Ersatzmaschine ein. Zwei Fluggäste verlangten vor dem Landgericht Düsseldorf von European Air Charter jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro, weil durch die getroffenen Maßnahmen ihr Flug von Düsseldorf nach Varna in Bulgarien mehr als drei Stunden verspätet abhob. Die Airline berief sich darauf, dass der außergewöhnliche Umstand langer Wartezeiten an den Sicherheitskontrollen den gesamten Flughafen betraf, was das Landgericht bestätigte. Fraglich ist, ob dieser außergewöhnliche Umstand, der einen vorausgegangenen Flug betraf, ursächlich für die verspätete Ankunft des Folgefluges war.

Das EuG wertet allerdings die Entscheidung der Fluggesellschaft, auf die betroffenen Passagiere zu warten, als hauptursächlich für die Verspätung. Damit sei der unmittelbare kausale Zusammenhang zwischen außergewöhnlichem Umstand und Verspätung durchbrochen. Das EuG bezieht sich darauf, dass die einschlägige Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Diese entbehrt der notwendigen Kriterien für die Unmittelbarkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen außergewöhnlichem Umstand und der Verspätung oder Annullierung. Daher seien die Kriterien für den ursächlichen Zusammenhang bei der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union heranzuziehen. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht kann die Airline nur erreichen, wenn ihre Entscheidung zu warten etwa im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung zwingend war. Das zu prüfen, ist nun wiederum Angelegenheit des Landgerichts Düsseldorf. Das EuG weist darauf hin, dass das Interesse der Passagiere des ursprünglichen Fluges, in angemessener Zeit befördert zu werden, nicht ausreicht. Die Vornahme eines Interessenausgleichs der verschieden betroffenen Fluggastgruppen stehe der Fluggesellschaft nicht zu.

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