Wirksame Bestellung eines Notvorstands

News Redakteur

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat eine Beschwerde von Aufsichtsratsmitgliedern eines Medienunternehmens zurückgewiesen, mit der sich diese gegen die Bestellung eines Notvorstands durch das Amtsgericht zur Wehr setzten. Die Amtszeit des alleinigen Vorstands der Gesellschaft, der diese auch nach außen vertritt, war zu Ende gegangen. Der Aufsichtsrat konnte sich nicht auf eine Nachfolge einigen, dort existierten zwei Lager mit konträren Vorstellungen. Das Amtsgericht Bremen bestellte einen Notvorstand, damit das Medienunternehmen weiterhin eine Vertretung hat und im Geschäftsverkehr handlungsfähig bleibt. Für die Position wählte das Gericht just den Vorstand, dessen Amtszeit gerade zu Ende gegangen war. Für das Lager, das gegen diese Besetzung war, natürlich ein Affront. Daher rügten die Aufsichtsratsmitglieder, die nicht einverstanden waren, diese Entscheidung mit einer Beschwerde.

Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung dem Grundsatz nach nicht beanstandet. Im Vordergrund stehe bei der Auswahl die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Geschäftsbetriebs des führungslosen Unternehmens. Und der bisherige Vorstand sei aufgrund der langjährigen Tätigkeit für das Unternehmen mit sämtlichen internen Abläufen vertraut und benötige deshalb keine Einarbeitungszeit. Außerdem sei es nicht Aufgabe der Gerichte, einen Richtungsstreit zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern über die künftige Ausrichtung des Unternehmens zu entscheiden. Eine Einschränkung hat das Oberlandesgericht allerdings vorgenommen und die Amtszeit des Notvorstands auf ein Jahr befristet. Ohne diese Maßnahme stehe zu befürchten, dass die gesetzlich vorgesehene Notlösung zur Dauerlösung erstarken könnte – weil umgekehrt das den Vorstand unterstützende Lager keinen Anlass für die Bestellung eines neuen, regulären Vorstandes sehen könnte.

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