Die Bundesregierung reagiert auf sinkende Zahlen bei den Bewerbungen im Anwaltsnotariat mit einem Gesetzesentwurf. Sie will den Zugang vereinfachen und familienfreundlicher gestalten. Zudem soll es künftig unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, das Amt auch über die bisherige absolute Altersgrenze von 70 Jahren hinaus fortzuführen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Altersgrenze mit der Verfassung unvereinbar ist. Geklagt hatte ein 71-jähriger ehemaliger Anwaltsnotar, in dem Verfahren wurde über das Bestehen eines Nachwuchsmangels im Anwaltsnotariat diskutiert. Die Bundesnotarkammer stritt dessen Existenz ab. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärte anlässlich des Beschlusses des Gesetzesentwurfs: „Älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren wollen wir ermöglichen, über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten, ohne die Planungssicherheit für jüngere Bewerberinnen und Bewerber zu gefährden. Damit machen wir das Anwaltsnotariat fit für die Zukunft und sichern den bürgernahen Rechtszugang.“
Der Gesetzesentwurf sieht vor, den Berufszugang zum Anwaltsnotariat zu erleichtern. Volljuristinnen und -juristen sollen künftig möglich sein, direkt im Anschluss an das erfolgreich abgelegte zweite juristische Staatsexamen die notarielle Fachprüfung abzulegen. Bisher existiert diesbezüglich eine Zulassungsfrist von drei Jahren. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen außerdem ihre Prüfung einmal wiederholen können. Die erforderliche Berufserfahrung als Rechtsanwältin oder -anwalt soll von bisher drei auf zwei Jahre reduziert werden. Zeiten des Mutterschutzes, Elternzeit und Pflegezeit stellen keine Unterbrechung der Berufserfahrung dar. Gefallen ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die absolute Altersgrenze von 70 Jahren. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Amtszeit zweimal um jeweils drei Jahre verlängert werden kann. Voraussetzung ist, dass die bei der letzten Ausschreibungsrunde ausgeschriebenen Stellen nicht mit anderen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden konnten.
Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare haben die gleichen Rechte und Pflichten wie hauptberufliche Notarinnen und Notare. Letztere müssen einen mehrjährigen Anwärterdienst absolvieren, auf den sich Interessenten nach Abschluss des zweiten juristischen Staatsexamens bewerben.
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