Gesetzesentwurf für das Recht auf Reparatur

News Redakteur

Ein von der Bundesregierung beschlossener Gesetzesentwurf setzt 1:1 die EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie um. Deren Vorgaben sind von den Mitgliedsstaaten bis spätestens 31. Juli dieses Jahres in nationales Recht zu überführen. Ziel des Gesetzes ist es, von der Wegwerfmentalität wieder zurück zur längeren Erhaltung technischer Geräte zu kommen und damit einen auf Nachhaltigkeit ausgelegten Konsum zu erreichen. „Reparieren ist besser als Wegwerfen“, so Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig. „Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Statt einer Wegwerf-Kultur brauchen wir eine neue Kultur des Reparierens.“

Hersteller insbesondere von Waschmaschinen, Kühlschränken und Smartphones sollen verpflichtet werden, diese Produkte unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren, wenn diese nach Ablauf der Gewährleistungspflicht kaputtgehen. Das Recht auf Reparatur können Verbraucherinnen und Verbraucher laut Gesetzesentwurf über mehrere Jahre geltend machen, bei Waschmaschinen zehn Jahre, bei Smartphones sieben Jahre. Diese Fristen beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung auch die Verbraucherrechte stärken: Das Recht auf Reparatur greift auch dann, wenn ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, sondern auch, wenn der Mangel erst später entstanden ist und auch dann, wenn sich nicht beweisen lässt, dass der Mangel schon von Anfang an bestand.

Insbesondere Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken und Smartphones sollen künftig Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen. Sie dürfen zudem keine Software einsetzen oder technische Schutzmaßnahmen nutzen, die eine Reparatur behindern. Das gilt auch für eine Reparatur durch unabhängige Dritte oder eine Reparatur unter Verwendung anderer als der Originalersatzteile. Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt, es reparieren zu lassen, obwohl sie auch eine Neulieferung verlangen können, soll sich die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre verlängern. Die Dauer der Beweislastumkehr, bei der vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, bleibt unverändert bei einem Jahr.

Copyright Bild: IMAGO / Panthermedia

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