Der Energy-Drink-Hersteller Red Bull verlangte von der EU-Kommission die Erstattung von Kosten, die im Rahmen kartellrechtlicher Untersuchungen gegen den Konzern entstanden waren. Konkret ging es bei der Forderung um Ersatz für die Aufwendungen für die Prüfungsphase in Brüssel. Während dieser Phase begleitete Red Bull zusätzlich zur österreichischen Sozietät eine weitere Kanzlei mit Büro in Brüssel. Folge seien Reisekosten, Unterbringungsgelder und Tagegelder für Mitarbeiter gewesen, außerdem Reisekosten und Honorare für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Red Bull berief sich auf die sogenannte „Nexans-Rechtsprechung“. Im Kern ging es dort um den Umfang von Durchsuchungs- und Beschlagnahme-Befugnisse der Europäischen Kommission in Kartellrechtsverfahren. In der damit im Zusammenhang stehenden Nexans-Entscheidung zur Staatshaftung und Kostenerstattung hatte das Gericht der Europäischen Union zusätzliche Kosten, die über die normalen Verteidigungs- und Geschäftskosten hinausgehen und kausal durch rechtswidriges Verhalten entstanden sind, als grundsätzlich erstattungsfähig anerkannt. Dazu zählten etwa der interne Mehraufwand, externe Rechts- und IT-Kosten.
Im Oktober 2023 hatte die EU-Kommission den Teil der Erstattungsantrags zurückgewiesen, der sich auf die Honorare der beiden Anwaltskanzleien bezog. Das Argument: Diese Kosten wären Red Bull ohnehin entstanden, auch wenn die Nachprüfungen vollständig in ihren eigenen Rechtsräumen stattgefunden hätten. Insofern handele es sich nicht um „zusätzliche“ Kosten. Das Gericht der Europäischen Union wies nun die Klage des Energy-Drink-Konzerns gegen den entsprechenden Beschluss zurück. Es führte aus, dass der Antrag Red Bulls ausschließlich auf Erstattung der gesamten Anwaltshonorare abgezielt habe, zu keinem Zeitpunkt sei es darum gegangen, dass nur bestimmte Honorare erstattungsfähig seien. Zudem folgt das Gericht der Ansicht der EU-Kommission: Zusätzliche Kosten seien ausschließlich Mehrkosten, die aufgrund der Durchführung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission entstanden und allein mit dieser Nachprüfung verbunden sind. Im vorliegenden Fall sei bereits bei der Nachprüfung in den Räumlichkeiten von Red Bull anwaltliche Unterstützung erfolgt. Diese wäre für den Fall der Fortsetzung in den Geschäftsräumen wahrscheinlich während der gesamten Dauer geleistet worden.
Hintergrund der Entscheidung ist eine Untersuchung gegen die Red Bull GmbH mit Sitz in Fuschl am See sowie ihrer Tochtergesellschaften Red Bull France SASU mit Sitz in Paris und Red Bull Nederland BV mit Sitz in Soesterberg wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht im März 2023. Seitdem steht der Vorwurf im Raum, dass Red Bull seine marktbeherrschende Stellung am Markt für Energy Drinks ausgenutzt haben könnte. Der Konzern soll Händler wie Super- und Getränkemärkte sowie Tankstellen dazu gedrängt haben, Energy Drinks des Wettbewerbs mit mehr als 250 ml aus dem Sortiment zu nehmen oder zumindest schlechter auf weniger sichtbaren Regalplätzen zu platzieren. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, Red Bull hatte sich gegen die unangekündigten Durchsuchungen gewehrt, ohne Erfolg.
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