Arbeitsschutzregeln in der Fleischwirtschaft verfassungsgemäß

News Redakteur

Die Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) hatte keinen Erfolg. Ein Gesellschafter und dessen Fleischwirtschaftsunternehmen hatten sich insbesondere gegen das bußgeldbewehrte Fremdpersonal- und Kooperationsverbot im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung gewendet. Seit dem 1. Januar 2022 dürfen Arbeitskräfte in diesem Kernbereich der Fleischwirtschaft nicht mehr auf Basis von Werkverträgen eingesetzt werden. Seit dem 1. April 2024 ist auch der Einsatz von Leiharbeitskräften vollständig untersagt. Und: Betriebe oder übergreifende Organisationen, in denen es zu Schlachtungen kommt, dürfen nur von einem Inhaber allein geführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hält die angegriffenen Regelungen für mit der Berufsfreiheit der Unternehmen der auftraggebenden Fleischindustrie für vereinbar. Dem – so wörtlich: moderaten – Eingriff in die Berufsfreiheit stehen vom Gesetzgeber vertretbar gewichtete, hochrangige Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gegenüber, die in der Gesamtabwägung überwiegen.

Das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern betreffe lediglich die Berufsausübungsfreiheit. Die Aufgaben könnten auch nach dem Verbot noch wirtschaftlich sinnvoll ausgeübt werden. Den in Folge der Regelungen entstehenden administrativen Lasten und Lohnkostensteigerungen komme mittleres Gewicht zu. Gleiches gelte für den Verlust von Flexibilität bei der Personalbeschaffung und -planung. Laut Bundesverfassungsgericht stehen mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz Belange des Allgemeinwohls entgegen, die „abstrakt überragende Bedeutung“ haben. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass es im Kernbereich der Fleischwirtschaft in der Vergangenheit quantitativ wie qualitativ zu gravierenden Verstößen gegen arbeitszeit- und sonstige arbeitsschutzrechtliche Vorschriften gekommen ist. Die vergleichsweise hohe Zahl von Arbeitsunfällen in der Fleischwirtschaft sei auf unklare Verantwortungsstrukturen in den Betrieben zurückzuführen.

Im Bereich der Berufsausübungsregelungen habe der Gesetzgeber einen erheblichen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der bei wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zielen besonders hoch ist. Der Gesetzgeber habe sich mit Blick auf die angenommenen Missstände auf Erkenntnisse aus einer Überwachungsaktion der Arbeitsschutzbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2019, der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe und des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sowie ergänzend auf die Ergebnisse der Betriebsprüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Jahren 2026 bis 2020 und des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Deutschen-Gewerkschaftsbund-Bundesvorstand finanzierten Projekts „Faire Mobilität“ gestützt. Die Beschwerdeführer hatten moniert, dass sich der Gesetzgeber auf auf Erkenntnisse aus einem Bundesland gestützt habe. Das hält das Bundesverfassungsgericht für „nicht unvertretbar“. Unabhängig davon, dass es nach dem Ergebnis mehrerer Erhebungen durchaus naheliege, die Fleischwirtschaft mit Blick auf Verstöße gegen Arbeitsrechts- und Gesundheitsschutzregelungen jedenfalls im überdurchschnittlichen Bereich anzusiedeln, wäre es laut Gericht weder widersprüchlich noch unvertretbar, wenn der Gesetzgeber sich zur Regulierung einer Branche entschlösse, die hinsichtlich der ausgemachten Missstände nicht am oberen Ende angesiedelt sei. Er sei von Verfassungs wegen nicht gehalten, ausschließlich oder vorrangig gegen die „Spitzenreiter“ vorzugehen.

Copyright Bild: IMAGO / Roland Mühlanger

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