Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Gericht der Europäischen Union (EuG) zurecht den Beschluss der EU-Kommission zur Rekapitalisierung der Deutschen Lufthansa für nichtig erklärt hat. Gegen das Urteil hatte sich die Fluggesellschaft mit dem Kranich zur Wehr gesetzt und scheiterte damit. Im Juni 2020 hatte die Bundesrepublik Deutschland der EU-Kommission mitgeteilt, Lufthansa im Zuge der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Krise finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Die Rekapitalisierung in Höhe von sechs Milliarden Euro war Teil eines umfassenden Pakets von Unterstützungsmaßnahmen und umfasste drei Komponenten: eine Kapitalbeteiligung in Höhe von rund 300 Millionen Euro, eine nicht in Aktien umwandelbare stille Beteiligung in Höhe von rund 4,7 Milliarden Euro und eine stille Beteiligung in Höhe von einer Milliarde Euro mit den Merkmalen einer Wandelanleihe.
Die EU-Kommission genehmigte 2020 die Maßnahme auf Basis des sogenannten COVID-19 Temporary Frameworks, allerdings ohne ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen. Es stufte die Rekapitalisierung als staatliche Beihilfe ein, die mit den Regelungen des Binnenmarktes vereinbar sei. Ryanair und Condor waren damit nicht einverstanden und gingen jeweils im Klageweg gegen den Beschluss vor. Der EuG gab diesen Klagen statt und erklärte den Beschluss für nichtig. Knackpunkt war die stille Beteiligung mit Merkmalen einer Wandelanleihe. Die EU-Kommission habe die Umwandlungsbedingungen, insbesondere die Festsetzung des Aktien- beziehungsweise Wandlungspreises nicht ausreichend geprüft und nicht als marktkonform belegt. Letztlich trat damit das typische Problem staatlicher Wandelanleihen ein – es bestand die Gefahr einer verdeckten Beihilfe durch zu günstige Wandlungsmodalitäten. Da dieser Fehler für sich genommen die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses begründet, hat das EuG laut aktuellem Urteil des EuGH richtig gehandelt.
Der EuGH weist im Übrigen darauf hin, dass das EuG zu Unrecht festgestellt hat, dass der Kommission Fehler unterlaufen sind, weil sie angenommen hat, die Lufthansa sei nicht in der Lage gewesen, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, sie habe nicht auf einem Mechanismus bestanden, mit dem für die Lufthansa ein Anreiz geschaffen worden wäre, die Beteiligung vom Staat schnellstmöglich zurückzukaufen, zudem habe sie nicht anerkannt, dass Lufthansa an bestimmten Flughäfen eine beträchtliche Marktmacht gehabt habe, sie habe bestimmte Verpflichtungen akzeptiert, die die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs nicht garantierten und sie sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
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