Internationaler Gerichtshof äußert sich zum Streikrecht

News Redakteur

Der Internationale Gerichtshof hat ein Rechtsgutachten zum Streikrecht vorgelegt. Damit möchten die höchsten UN-Richter Rechtsklarheit über den Schutz des Streikrechts erreichen. Das meldet die Deutsche Presseagentur (dpa). Ein klares Statement lautet: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen streiken. Das Streikrecht gehört zur Vereinigungsfreiheit und steht damit unter besonderem Schutz. Hintergrund des Gutachtens ist ein jahrelanger Streit zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Internationalen Arbeitsorganisation, kurz ILO. Dabei handelt es sich um eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, in der Arbeitgeber, Gewerkschaften und Staaten gleichberechtigt vertreten sind. Die Konvention 87 der ILO garantiert seit 1948 unter anderem, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht haben, sich zur Vertretung ihrer Interessen vereinigen. Dazu zählt etwa auch die Erlaubnis, Gewerkschaften zu gründen. Laut dpa dürfen sie auch Aktionen unternehmen, um Arbeitsbedingungen zu verbessern.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind uneins über die Interpretation der Konvention 87, von Streiks ist dort beispielsweise nicht ausdrücklich die Rede. Die UN-Richter stellten nunmehr klar, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch ihre Arbeit niederlegen dürfen, um ihre Forderungen durchzusetzen. Die Reaktionen fallen erwartungsgemäß unterschiedlich aus. Gewerkschaften sehen eine Stärkung der Interessen ihrer Klientel. Für sie wäre die Vereinigungsfreiheit ohne Streikrecht nichts wert. Streiks seien ein unverzichtbares Mittel, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern, so der Rechtsvertreter des Internationalen Gewerkschaftsbundes bei der Anhörung vor dem Internationalen Gerichtshof im Oktober 2025. Mehrere Regierungen, darunter auch die deutsche Bundesregierung, schlossen sich der Ansicht an, meldet die dpa. Die deutschen Vertreter zitierten aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, wonach Forderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Streikrecht „kollektives Betteln“ wären.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sehen das etwas anders: Für sie ist das Streikrecht kein absolutes Recht. Die Internationale Arbeitgeber-Organisation fordert, dass die nationalen Gesetzgeber Streikbedingungen in entsprechenden Gesetzen festschreiben müssen. Die Situation sei nicht weltweit überall gleich. Diesem Punkt stimmen die UN-Richter durchaus zu. Die Konvention sage nichts über Bedingungen oder Umfang von Arbeitsniederlegungen aus, das könne national geregelt werden.

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