Im September 2023 hatte die EU-Kommission Meta als sogenannten „Gatekeeper“ mit besonders großer Marktmacht im Sinne des Digital Market Acts eingestuft. Das bezog sich auf mehrere von Meta bereitgestellte Dienste, Facebook als Social-Media-Netzwerk, Messenger als Kommunikationsdienst und Marketplace als Online-Vermittlungsdienst. Im Hinblick auf Messenger und Marketplace ging der Digitalkonzern gerichtlich dagegen vor. Der Digital Markets Act der EU sieht härtere Wettbewerbsregeln für Gatekeeper vor. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat nun per Beschluss festgelegt, dass die Einstufung im Falle des Messengers korrekt war. Was den Marketplace angeht, erklärte das EuG den Kommissionsbeschluss für unzutreffend und damit nichtig.
Der Messenger ist laut Beschluss ein „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“, der es Personen ermöglicht, via Internet direkt miteinander zu kommunizieren, ohne dass dafür herkömmliche Telefonnummern genutzt werden müssen. Er kann unabhängig vom sozialen Netzwerk genutzt werden. Deshalb nahm die Kommission im Hinblick auf die Gatekeepereigenschaft von Meta eine eigenständige Bewertung für den Messenger vor. Der Konzern bewirbt spezifische Tools für den Messenger, die Unternehmen die Kontaktaufnahme zu Nutzerinnen und Nutzern des Dienstes ermöglichen. Der Digital Markets Act sieht Schwellenwerte vor, die für die Einstufung als Gatekeeper maßgeblich sind. Hier kam die Kommission laut EuG rechtsfehlerfrei zu der Bewertung, dass die Schwellenwerte überschritten sind. Eine eingehende Marktuntersuchung war dafür nicht notwendig, Meta hatte nichts Substanzielles zur Entkräftung beigetragen.
Was den Marketplace angeht, ist der Kommission laut EuG hingegen ein Fehler unterlaufen. Sie hat angenommen, dass sie sich ausschließlich auf Daten der letzten drei Jahre vor der Benennung stützen darf. Änderungen, die nach dem Juli 2023 kamen, blieben demnach unberücksichtigt. Diese Änderungen bestanden in einer Begrenzung der Anzahl der Anzeigen, die pro Nutzerin und Nutzer veröffentlicht werden dürfen, und führten zum Wegfall des von der Kommission zur Identifizierung der nutzenden Unternehmen herangezogenen Kriteriums. Die in dem Beschluss angeführten Argumente seien hypothetisch und unvollständig. Meta habe zurecht darauf verwiesen, die Gründe für eine Einstufung als Gatekeeper im Zusammenhang mit den Marketplace-Dienstleistungen nicht nachvollziehen zu können. Auch sei es den Unionsgerichten nicht möglich, ihre Kontrolle auszuüben.
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