Die EU-Reparaturrichtlinie und deren Umsetzung in deutsches Recht

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Am 13. Juni 2024 trat die sogenannte EU-Reparaturrichtlinie in Kraft. Ziel: Produkte sollen wieder verstärkt repariert statt weggeworfen und durch neue ersetzt werden. Das soll auch einhergehen mit einer längeren Lebensdauer von Produkten. Die Umsetzungsfrist endet am 31. Juli 2026, am 25. Juni dieses Jahres hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung angenommen. Wir haben mit Dr. Andreas Schuler, Partner, und Dr. Jennifer Piestert, Counsel, beide von der Sozietät Dentons, über das Thema gesprochen.

Europäischer und nationaler Gesetzgeber verfolgen verschiedene Ziele: Sie möchten das „Funktionieren des Binnenmarktes verbessern“, ein „hohes Verbraucherschutzniveau erzielen“ sowie „die Wirtschaft wieder stärker kreislauforientiert ausrichten“. Das klingt nach großen Ambitionen. Werden diese Punkte Ihrer Einschätzung nach erreicht oder nicht? Welche Kriterien sind maßgeblich?

Dies sollte für verschiedene Produkte differenziert betrachtet werden. Bei Artikeln, die sich schnell und recht günstig ersetzen lassen, wie bestimmte Datenspeicherprodukte, elektronische Displays oder ggf. auch Staubsauger, wird das Recht auf Reparatur wahrscheinlich nicht so häufig in Anspruch genommen werden. Das defekte Produkt wird durch einen Neukauf schnell ersetzt. Hingegen werden Haushaltswaschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler oder Kühlgeräte häufiger repariert werden, da hier die Kosten für die Reparatur deutlich geringer ausfallen können als ein Neukauf. Dabei wird auch die Bequemlichkeit eine Rolle spielen. Wenn der Aufwand groß ist, etwa weil ein sperriges Gerät zum Reparaturbetrieb gebracht werden muss, wird eine Reparatur eher nicht durchgeführt werden. Anders, wenn ein solches Gerät bei mir zuhause repariert wird. Das wird aber wiederum zu Zusatzkosten, wie beispielsweise für die Anfahrt, führen. Bei Mobiltelefonen, auf deren Nutzung man angewiesen ist, wird eine Reparatur nur dann gewählt werden, wenn diese schnell erfolgt oder für die Zeit der Reparatur ein Ersatzgerät gestellt wird. Schließlich muss der Verbraucher seine Rechte kennen. Bei der Reparatur im Gewährleistungsfall muss der Verkäufer darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit der Reparatur gibt und diese zu einer längeren Gewährleistungsfrist führt. Bei dem Recht auf Reparatur hingegen muss der Hersteller nicht aktiv darüber informieren, sondern die Informationen „nur“ auf seiner Webseite bereithalten.

Die Reaktionen fallen unterschiedlich aus. Die kommunale Abfallwirtschaft begrüßt den deutschen Gesetzesentwurf – der beste Abfall sei der, der gar nicht entstehe. Kritik kommt aus den Reihen der Deutschen Industrie- und Handelskammer. In einer Mitteilung hieß es, „unklare Formulierungen und Vorgaben, die in der Praxis kaum umsetzbar sind, würden zusätzliche Bürokratie, Rechtsunsicherheit und unnötige Belastungen schaffen“. Wie bewerten Sie die unterschiedlichen Ansichten?

Es ist ganz normal, dass bei solchen Neuregelungen verschiedene Stakeholder unterschiedliche Auffassungen vertreten. Und jeder dürfte für sich genommen und aus seiner Warte erstmal auch recht haben. Die Einführung eines grundsätzlich positiv zu bewertenden Rechts auf Reparatur setzt nun einmal neue Regelungen voraus, die zunächst für eine gewisse Unsicherheit sorgen. Aus Sicht der Unternehmen führen neue Regelungen wie das Recht auf Reparatur natürlich zu höherer Bürokratie, da neue Prozesse aufgesetzt werden müssen, um den Regelungen zu begegnen. Das kann für die Unternehmen dann schnell zu einem größeren Aufwand werden, vor allem, wenn man bedenkt, dass auch in anderen Bereichen die Anforderungen steigen. So zum Beispiel in Bezug auf Reportingpflichten zu unverkauften Verbraucherprodukten oder bei klimabezogenen Werbeaussagen. Dieser Aufwand ist nicht zu unterschätzen. Letztlich handelt es sich um einen klassischen Zielkonflikt zwischen Nachhaltigkeitszielen und Bürokratieaufwand.

„Die Maßstäbe werden bei einem Haushaltsgerät andere sein als bei komplexerer Elektronik. Unternehmen sollten deshalb möglichst früh transparente und dokumentierte Prozesse etablieren.“

Dr. Andreas Schuler, Partner, Dentons.

Ein Punkt im Hinblick auf die „Unklarheit“ ist die Aussage, dass die Reparatur unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen muss. Welche Kriterien sind für die „Angemessenheit“ entscheidend, wie kommen Unternehmen da auf die sichere Seite?

Die Begriffe des „angemessenen Entgelts“ und des „angemessenen Zeitraums“ gehören zu den zentralen Herausforderungen der neuen Regelungen. Der Gesetzgeber schafft damit bewusst Flexibilität für unterschiedliche Produktkategorien und Reparatursituationen. Gleichzeitig führt diese Flexibilität zwangsläufig zu Unsicherheiten.Man darf nicht vergessen, dass diese beiden zentralen Begriffe der Richtlinie unionsweit einheitlich auszulegen sind. Dass die genaue Konturierung zunächst den Gerichten überlassen bleibt, führt zwar anfangs zu Rechtsunsicherheit, ist aber letztlich ein bewährter Mechanismus, um den sehr unterschiedlichen Sachverhalten der Praxis besser gerecht zu werden als eine starre gesetzliche Definition. Bei der Beurteilung eines angemessenen Entgelts dürften insbesondere die Art des Produkts, der technische Aufwand der Reparatur, die Kosten für Ersatzteile sowie marktübliche Preise vergleichbarer Dienstleistungen eine Rolle spielen. Ein angemessener Zeitraum wird sich regelmäßig danach richten, wie komplex die Reparatur ist, ob Ersatzteile kurzfristig verfügbar sind und welche organisatorischen Abläufe im jeweiligen Unternehmen erforderlich sind. Die Maßstäbe werden bei einem Haushaltsgerät andere sein als bei komplexerer Elektronik. Unternehmen sollten deshalb möglichst früh transparente und dokumentierte Prozesse etablieren. Dazu gehören nachvollziehbare Kalkulationsgrundlagen für Reparaturpreise, standardisierte Bearbeitungsabläufe und eine sorgfältige Dokumentation von Verzögerungsgründen. Wer seine Entscheidungen objektiv begründen kann und vergleichbare Fälle konsistent behandelt, wird seine rechtliche Position deutlich stärken. Absolute Rechtssicherheit wird es bei unbestimmten Rechtsbegriffen zwar nie geben, eine gute Dokumentation reduziert jedoch das Risiko von Beanstandungen erheblich.

Die Risiken bei Nichtbeachtung steigen, es gibt diverse Durchsetzungsmechanismen wie Verbandsklagen oder Abmahnungen bei Verstößen gegen die Informationspflichten oder die Reparaturverpflichtung (vor allem für Verbraucherschutzverbände). Glauben Sie, dass Unternehmen sich nun einer „neuen Welle“ gegenübersehen? Die Verbraucherschützer scheinen aktuell mehr denn je „on fire“ zu sein.

Zumindest kurzfristig ist mit einer erhöhten Durchsetzungsaktivität zu rechnen. Neue Verbraucherrechte und Informationspflichten führen erfahrungsgemäß dazu, dass Verbraucherverbände und Wettbewerber die Einhaltung der Vorgaben besonders aufmerksam beobachten. Das gilt insbesondere in den ersten Jahren nach Inkrafttreten einer Regelung, wenn noch viele Auslegungsfragen offen sind. Ob daraus tatsächlich eine „neue Welle“ von Verfahren entsteht, wird von mehreren Faktoren abhängen. Zum einen spielt die praktische Relevanz der neuen Pflichten eine Rolle. Zum anderen wird entscheidend sein, wie schnell Gerichte die offenen Rechtsfragen klären. Sobald sich eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt, sinkt die Rechtsunsicherheit und damit typischerweise auch die Durchsetzungsaktivität. Unternehmen sollten das Thema dennoch nicht unterschätzen. Die Erfahrung aus anderen verbraucherschutzrechtlichen Bereichen zeigt, dass Informationspflichten häufig Gegenstand von Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen werden. Gerade weil Verstöße oft vergleichsweise leicht feststellbar sind, bieten sie Ansatzpunkte für Verbände und Mitbewerber. Wer seine Prozesse frühzeitig überprüft und Compliance-Strukturen etabliert, kann das Risiko jedoch deutlich reduzieren.

„Aus Sicht der Unternehmen führen neue Regelungen wie das Recht auf Reparatur natürlich zu höherer Bürokratie, da neue Prozesse aufgesetzt werden müssen.“

Dr. Jennifer Piestert, Counsel, Dentons.

Jetzt war viel von Pflichten und Herausforderungen die Rede: Welche Chance(n) stecken Ihrer Meinung nach in der neuen Gesetzeslage für Betriebe?

Die Neuregelung ist vor allem eine Chance für Reparaturbetriebe, die sich über zusätzliche Kunden freuen dürfen. Ist ein solcher Betrieb auch Einzelhändler, kann bei entsprechendem Kundenservice ein Teil des Online-Geschäfts wieder in den stationären Handel verlagert werden.Für die Hersteller nimmt die Bedeutung der Aftersales-Periode zu. Sie können über schnelle, günstige und unkomplizierte Reparaturen die Kundenzufriedenheit steigern. Damit ist das Recht zur Reparatur auch eine Chance zur Wertschöpfung und Kundenbindung.

Fazit: Kurz zusammengefasst: Wie fällt Ihre Bewertung der gesetzgeberischen Aktivitäten auf EU- und nationaler Ebene im Hinblick auf das „neue Recht auf Reparatur“ aus? Wo sehen Sie in Zukunft noch Potenzial für weitere Entwicklungen auf diesem Gebiet?

Das Recht auf Reparatur ist dem Grundsatz nach eine gute Idee. Die gesetzlichen Regelungen bieten einen soliden Rahmen, der allerdings an vielen Stellen noch ausgestaltet werden muss. Die rechtswissenschaftliche Literatur und die Gerichte werden noch einige Zeit damit beschäftigt sein. Gleichwohl müssen Unternehmen auch schon vor Klärung der Einzelheiten die Vorgaben bestmöglich umsetzen.

Das Gespräch führte Alexander Pradka

Copyright Bild: IMAGO / Panthermedia

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