Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, zentrales Immobilienunternehmen des Bundes, ist Eigentümerin eines bewaldeten Flurstücks. Dort besteht ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundeswaldgesetz. Unbekannte Personen hatten dort Dachpappe entsorgt. Die Bundesanstalt wandte sich an den vermeintlich zuständigen Landkreis Mittelsachsen mit der Bitte, den Abfall zu beseitigen. Der lehnte das ab. Die Bundesanstalt nahm die Beseitigung anschließend selbst vor und verlangte vom Landkreis die Erstattung der Kosten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht verurteilte den Landkreis zur Zahlung. Der Anspruch folge aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Bundesanstalt sei nicht Besitzerin des Abfalls und damit auch nicht zur Beseitigung verpflichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Landkreises Mittelsachsen zurückgewiesen. Mangels eines „Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück“ sei die Bundesanstalt tatsächlich nicht „Besitzerin“ des Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist, so das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Begründung. Lege die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt fortgeworfener Abfälle. Das gelte selbst dann, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt. Die Aufgabe der Abfallbeseitigung oblag daher dem Landkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger.
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