Vorverpackte verzehrfertige Brötchen dürfen wie vorverpackte Aufbackbrötchen ohne Angabe eines Füllgewichts verkauft werden, wenn alle Stücke von außen sichtbar und leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Packung angegeben ist. In diesem Sinne entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einen Rechtsstreit zwischen dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und einer Supermarktbetreiberin. Das Amt hatte in zwei Märkten festgestellt, dass auf Packungen mit Brötchen und Kleingebäck die Füllmenge nach Stückzahl und nicht nach Gewicht angegeben war. Die Aufbackbrötchen befanden sich in Plastiktüten, weitere Backwaren wurden im Markt gebacken, von Hand in Papiertüten mit Sichtfenstern verpackt und im Selbstbedienungsbereich angeboten. Das Landesamt leitete wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung ein Bußgeldverfahren gegen die Supermarktbetreiberin ein. Sie ging im Klageweg dagegen vor, landete vor dem Verwaltungsgericht aber nur einen Teilerfolg. Sie sah nur im Hinblick auf die vorverpackten Aufbackbrötchen keinen Verstoß.
Das Oberverwaltungsgericht sieht demgegenüber auch bei den sofort verzehrfertigen Brötchen und dem Kleingebäck keinen Verstoß. In beiden Fällen ist das Inverkehrbringen nicht zu beanstanden, wenn alle Stücke in der Verpackung leicht sichtbar und leicht zählbar sind – oder die Stückzahl auf der Verpackung angegeben ist. Die deutsche Fertigverpackungsverordnung sei mit Blick auf die europäische Lebensmittelinformationsverordnung und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts europarechtskonform auszulegen. „Nach der Lebensmittelinformationsverordnung beurteilt sich allein nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers, ob ein Lebensmittel normalerweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht wird und eine Gewichtsangabe daher entbehrlich ist“, so das OVG Rheinland-Pfalz. Dies sei bei Brötchen der Fall, und zwar unabhängig davon, ob sie verzehrfertig verkauft würden oder noch aufgebacken werden müssten. Die Lebensmittelinformationsverordnung verlange nicht, dass ein Verkauf nach Stückzahl durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sei.
Copyright Bild: IMAGO / Panthermedia
