Europäischer Gerichtshof äußert sich zur Beschlagnahme geschäftlicher E-Mails

News Redakteur

In Portugal hatte die Wettbewerbsbehörde ohne richterliche Anordnung den elektronischen Rechtsverkehr von Mitarbeitenden und Führungskräften der von den Ermittlungen betroffenen Unternehmen beschlagnahmt. Im Wege des Vorabentscheidungsersuchens landete der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der hält das Vorgehen für zulässig, Unionsrecht steht dem nicht entgegen. Zwar bejaht der EuGH die Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese „scheinen“, so der EuGH, als durch das dem Gemeinwohl dienenden Ziels der Wahrung eines unverfälschten Wettbewerbs „gerechtfertigt“. Allerdings fordert der EuGH für den Fall der fehlenden richterlichen Anordnung, dass die Beschlagnahmen in einem „engen rechtlichen Rahmen erfolgen, strikt begrenzt sind und einer umfassenden nachträglichen Kontrolle durch ein Gericht unterliegen“. Sollten Dokumente von Mobiltelefonen, Rechnern oder anderen Datenträgern beschlagnahmt worden sein, die gleichermaßen für private wie geschäftliche Zwecke genutzt werden, könne der Zugang zu den Daten einen „schwerwiegenden“ oder „gar besonders schwerwiegenden“ Eingriff in die betroffenen Grundrechte bedeuten. In einem solchen Fall müsse der Zugang zu diesen Daten der vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatten die Behörden keinen unbeschränkten und allgemeinen Zugang zum Inhalt on E-Mails und E-Mail-Systemen, und die in dieser Kommunikation enthaltenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Aufdeckung der Verhaltensweisen verwendet werden, die Gegenstand der Untersuchung sind. Weiter weist der EuGH darauf hin, dass Beschlagnahmen wie im Fall der portugiesischen Wettbewerbsbehörde „in der Regel durch Verfahrensgarantien begrenzt ist“, die insbesondere die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten sollen. Die Bestimmungen des Unionsrechts zur Durchführung der Wettbewerbsregeln verlangen laut Gerichtshof nicht, dass Nachprüfungen in Geschäftsräumen vorab von einem Gericht genehmigt werden. Immerhin hatte hier die portugiesische Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme genehmigt, das heißt eine unabhängige Justizbehörde. Diese Genehmigung sei geeignet, zu einem engen rechtlichen Rahmen der durchgeführten Nachprüfungen und Beschlagnahmen beizutragen, „insbesondere was die Bestimmung der Zweckmäßigkeit, der Dauer und des sachlichen Umfangs dieser Nachprüfungen und Beschlagnahmen betrifft“, so der EuGH.

Copyright Bild: IMAGO / CommonLens

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