RRC Sports, ein Dienstleister im Zusammenhang mit der Vermittlung von Fußballspielern und Coaches, sowie dessen Geschäftsführer, halten bestimmte Vorschriften des FIFA-Regelwerks bezüglich Status und Transfer von Spielern und des Reglements für Spielervermittler für unvereinbar mit dem Unionsrecht. Sie sehen darin Verstöße gegen das Kartellverbot, gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, gegen den freien Dienstleistungsverkehr und die DSGVO. Sie hatten deshalb Unterlassungsklage beim Landgericht Mainz eingereicht. Dieses wiederum präsentierte den Fall im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof. Dieser gab nun einige Hinweise.
Die von RRC Sports und dessen Geschäftsführer beanstandeten Regeln betreffen zum einen das Verbot, gleichzeitig zwei oder drei Parteien zu vertreten, die am Transfer eines Spielers oder Trainers beteiligt sind. Das kann etwa der Spieler oder Trainer, der abgebende und der aufnehmende Verein sein. Dann geht es um die Vergütung für Vermittlungsdienstleistungen, insbesondere die prozentual an der Transfersumme oder am Jahresgehalt des Spielers oder Trainers berechnete Obergrenze. Betroffen sind daneben bestimmte Modalitäten im Zusammenhang mit der Erteilung und Aufrechterhaltung einer FIFA-Lizenz, die für die Tätigkeit als Spielervermittler erforderlich ist. RRC Sports und dessen Geschäftsführer monieren außerdem Bestimmungen zu den Möglichkeiten, an neue Spieler beziehungsweise Trainer heranzutreten.
Der EuGH führt aus, dass es mit dem Kartellverbot unvereinbar zu sein scheint, wenn Spielervermittler nicht mit einem Auftraggeber außerhalb eines Zeitfensters von zwei Monaten vor Vertragsende in Kontakt treten dürfen oder einen Vermittlungsvertrag schließen dürfen. Dafür gibt es nämlich eine Ausnahme für Vermittler, die bereits an einen exklusiven Vertrag gebunden sind – diesen wird damit ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft. Die marktbeherrschende Stellung der FIFA auf dem Markt für Vermittlerdienstleistungen bejaht der EuGH, diese ergebe sich aus der Regelungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnis. Dann bestehe auch das Verbot des Missbrauchs dieser Sonderstellung. Es sei nun aber Sache des Landgerichts Mainz zu prüfen, ob die beanstandeten Regelungen diesen Missbrauch begründen oder ob die Maßnahmen der FIFA ausnahmsweise gerechtfertigt sind.
Die Regelungen zur Beschränkung der Mehrfachvertretung stuft der EuGH als Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs ein, ebenso die Regelungen zur Vermittlerlizenz, zumindest soweit diese als Voraussetzung für die Lizenzerteilung vorsehen, dass gegen die Vermittler bestimmte strafrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen nicht verhängt wurden. Auch die Regelungen über die Kontaktaufnahme sind in dieser Hinsicht kritisch. Die Regelungen über die Vermittlerlizenz, die die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Lizenz davon abhängig machen, dass sich die Vermittler dem Regelwerk der FIFA und ergänzend dem schweizerischen Recht sowie der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts (Court of Arbitration for Sport, CAS) unterwerfen, können nur dann eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs begründen, wenn die für die Vermittler somit für anwendbar erklärten Vorschriften geeignet sind, sie davon abzuhalten, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.
Prüfen muss das Landgericht Mainz allerdings, ob die Behinderungen durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Möglicherweise beugen diese Interessenkonflikte vor. Sie könnten ethische Mindeststandards begründen, die letztlich Spielern und Trainern zugute kommen. Ein einheitlicher Rechtsrahmen mit einer zentralen Entscheidungsinstanz könnte zudem gleichbedeutend sein mit einem höheren Schutzniveau für Auftraggeber und Vermittler selbst. Außerdem, so der EuGH, könnten die Bestimmungen die Integrität des Transfersystems und des sportlichen Wettkampfs gewährleisten.
Was Verstöße gegen die DSGVO angeht, müsse das Landgericht prüfen, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit den Informationen verbunden ist, die die Vermittler der FIFA mitzuteilen haben, zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und ob nicht gegebenenfalls die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.
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