Streit um KI-generierte Musik: Gema gewinnt vor Gericht

News Redakteur

Im Rechtsstreit um mögliche Urheberrechtsverletzungen durch KI-generierte Lieder hat das Landgericht München I weitgehend zugunsten des Musikrechteverwerters Gema entschieden. Die beklagte Firma Suno KI mit Sitz in Cambridge im US-amerikanischen Bundesstaat Massachusetts bietet ihren Kundinnen und Kunden einen Musikgenerator an, der auf Anfrage von Nutzern unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz Musikstücke erstellt. Die Gema nutzte den Musikgenerator zu Trainingszwecken selbst und machte geltend, dass sechs bekannte Musikstücke – „Atemlos durch die Nacht“ von Kristina Bach, „Rasputin“ von Frank Farian, Fred Jay und George Reyam, „Daddy Cool“ von Frank Farian, „Big in Japan“ und „Forever Young“ von Marian Gold, Bernhard Lloyd und Frank Mertens sowie der Refrain des Songs „Mambo No.5 A little bit“ von David Lubega und Christian Petschacher – ohne Genehmigung vervielfältigt und in dem KI-Modell von Suno memorisiert worden seien. Weitere Rechtsverletzungen hätten sich durch die Ausgabe als sogenannte Outputs ergeben. Die Urheberrechtsverletzungen beträfen sowohl die USA wie auch die Bundesrepublik. Suno meinte, die Stücke seien nicht urheberrechtlich geschützt und diese seien in den Outputs auch nicht wiederzuerkennen. Trainingsdaten seien im KI-Modell nicht gespeichert. Im Übrigen seien die Outputs Ergebnis komplexer, iterativ verfeinerter Prompts der Gema selbst. Insofern sei der Zurechnungszusammenhang für die dazwischentretende, zielgerichtete Nutzerhandlung unterbrochen.

Das Landgericht München I gibt der Gema recht und stellt fest, dass die Musikstücke „reproduzierbar in den Modellen Version v3.5 und v4 der Suno enthalten“ sind. Diese Modelle waren auf Servern in Deutschland gespeichert. „Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in KI-Modellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen“, argumentiert das Landgericht München I in einer Mitteilung. Dabei handele es sich um eine Memorisierung, die eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 des Urheberrechtsgesetzes darstellt. Eine unberechtigte Vervielfältigung ist darüber hinaus auch in der öffentlichen Wiedergabe der Musikstücke zu sehen. In den Outputs seien die originellen Elemente der Musikstücke erkennbar. Suno sei für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Zudem, so das Landgericht weiter, stelle bereits das Angebot des Modells und die Anwendung zur Generierung von Musik einen Verstoß gegen das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes dar. Für das und beim Training in den USA seien Vervielfältigungen der Musikwerke gefertigt worden. Für die Rechtsverletzungen in den USA ist amerikanisches Recht anwendbar. Da sich die Werke in den Outputs wiederfänden, seien die Vervielfältigungen anders als von Suno behauptet nicht von der fair use Doktrin gedeckt. Danach können urheberrechtlich geschützte Werke unter bestimmten Umständen ohne die Zustimmung der Urheber verwendet werden.

Copyright Bild: IMAGO / POP-EYE

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