Das Bundeskartellamt hat heute seine finale Entscheidung bekannt gegeben, dass die in Deutschland von der Deutschen Fußball Liga 1999 ins Leben gerufene sogenannte 50+1-Regel kartellrechtlich zulässig ist. Für eine möglichst rechtssichere Anwendung der Regel hat sie der im August dieses Jahres in „Bundesliga e.V.“ umfirmierten Vertretung der 36 Vereine in der ersten und zweiten Fußball-Bundesliga allerdings auch einige Hinweise gegeben.
Früher die DFL und heute der Bundesliga e.V. sind für die Organisation und die Vermarktung der beiden deutschen Bundesligen zuständig. Die 50+1-Regel sollte das Spannungsfeld auflösen zwischen dem Bestreben der Vereine im Profifußball, angesichts der mächtigen Konkurrenz etwa aus Spanien mit La Liga sowie England mit der Premier League, frisches Geld in die Kassen zu spülen, andererseits aber den in Deutschland vereinsprägenden Charakter zu wahren und Investoren nicht auf Gedeih und Verderb Tür und Tor zu öffnen. Grundsätzlich muss in einer Aktien- oder Kapitalgesellschaft, in die viele Clubs mittlerweile ihre Profifußballabteilung ausgegliedert haben, der Stammverein mindestens 50 und eine Stimme halten, um weiterhin die Geschicke bestimmen zu können. Seit jeher ist das 50+1-Prinzip umstritten. Das liegt an verschiedenen Ausnahmen und Zugeständnissen beziehungsweise an dem ein oder anderen Schlupfloch, das sich Clubs in der Beletage des deutschen Fußballsports zunutze machen. Das brachte auch die Wettbewerbshüter aus Bonn auf den Plan, die jetzt nach langer Prüfung ihre Entscheidung vorgelegt haben. Es bestehen „endgültig keine Bedenken gegen die 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis“, heißt es einerseits darin. Andererseits macht das Bundeskartellamt aber auch klar, dass diese „konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede angewendet wird“. Genau das seien „Gesichtspunkte, die die DFL – so noch im entsprechenden Text – berücksichtigen sollte, wenn sie die Regel künftig rechtssicher anwenden möchte“.
Kein Verfahren zur Untersagung von 50+1
Grundsätzlich beschränkt die Regel den wirtschaftlichen Wettbewerb um Investitionen im Profifußball. Für das Bundeskartellamt ist aber das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen. Die DFL müsse bei allen Vereinen der ersten und zweiten Fußball-Bundesliga gleichermaßen für einen offenen Zugang zur Mitgliedschaft und damit für die Mitbestimmung der Fans sorgen, fordert Bundeskartellamtspräsident Andreas Mundt. „Zweitens sollte sie sicherstellen, dass die Wertungen der 50+1-Regel auch bei ihren eigenen Abstimmungen konsequent beachtet werden. Drittens sehen wir bei der vorgesehenen Neuregelung des Bestandsschutzes für die bisherigen Förderclubs Nachbesserungsbedarf“, so Mundt. Indes: Wie die Bundesliga-Gruppe diesen Rahmen ausfüllt, liege in ihrer Verantwortung und der ihrer Gremien. „Den dafür nötigen Meinungsbildungsprozessen können und wollen wir nicht vorgreifen.“ Eine Sorge sind die Ligen los, ein Verfahren zur Untersagung der 50+1-Regel wird es nicht geben. Trotzdem dürften sie nunmehr gefordert sein. „50+1 lebt weiter. Aber die Schonfrist für die Ausnahmen ist vorbei“, sagte Dr. Paul Lambertz, Fachanwalt für Sportrecht und Inhaber einer eigenen Sportrechtskanzlei, in einer Stellungnahme gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Die eigentliche Botschaft laute nicht, 50+1 bleibt, sondern 50+1 muss für alle gelten.
Das Mitgliederkonstrukt bei „RasenBallsport“ Leipzig
Die Ermittlungen der Wettbewerbshüter haben ergeben, dass die Ligaverantwortlichen in ihrer Lizenzierungspraxis nicht ausreichend darauf achten, dass durchgängig alle Vereine der ersten und zweiten Liga ihren Fans die Möglichkeit bieten, als stimmberechtigtes ordentliches Neumitglied aufgenommen zu werden. Das müsse aber nun mal bei allen Klubs gleichermaßen gewährleistet sein. Das Bundeskartellamt spricht davon, dass dem „künftig“ konsequenter Rechnung getragen werden müsse. Wer gemeint ist, ist aber klar: RB Leipzig, einer der Vereine aus dem Red-Bull-Kosmos, der in Deutschland nicht den wahren Namen trägt, sondern als „RasenBallsport“ Leipzig agiert. Anders als etwa in Österreich dürfen die Vereine in der Bundesrepublik nicht ihren Firmennamen tragen. Dieser e.V. hatte in den ersten Jahren seiner Vereinsgeschichte weniger als zehn ordentliche Mitglieder. 2016 war die Rede von 17 stimmberechtigten Mitgliedern, Anfang Juli war dann zwar von 1.130 Mitgliedern zu lesen. Von denen sind allerdings nur 23 stimmberechtigt – und sollen sämtlich eine Nähe zur Red Bull GmbH aufweisen. Eine offizielle Möglichkeit, Mitglied des Vereins zu werden, gibt es nicht, es kann nur eine „Fördermitgliedschaft“ abgeschlossen werden. Gesellschafter der RasenBallsport Leipzig GmbH – seit 2014 für die Lizenzspielerabteilung zuständig – sind zu 99 Prozent die Red Bull GmbH und zu einem Prozent der Verein. Das soll mit der 50+1-Regel vereinbar sein?
Hannover 96 und der ewige Kind
Im Dezember 2023 gab es Streit um eine Investorenbeteiligung bei der DFL. Diese wollte die kompletten Medienrechte für beide Ligen in eine Tochtergesellschaft auslagern, für die Investoren bis maximal acht Prozent der Anteile hätten erwerben können. Im Februar 2024 rückte die DFL nach massiven Protesten, die teilweise medienwirksam von den Fans in den Stadien inszeniert wurden, von diesen Plänen ab. Ursprünglich war der Beschluss aber befürwortet worden. Eine offizielle Regel gibt es nicht, aber die 36 Clubs waren sich einig, dass die Befürwortung eine 2/3-Mehrheit voraussetzt. Genau diese wurde erreicht, 24 der 36 Clubs stimmten für die Auslagerung in eine Tochtergesellschaft. Das Problem: Martin Kind, der Hörgerätehersteller, war jahrelang der Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH. In einer selbst für Volljuristen überaus komplizierten gesellschaftsrechtlichen Gemengelage rund um den Zweitligisten bestimmte Kind die Geschicke – und hielt sich nicht immer an die Gesellschafterbeschlüsse. Im Falle der Investoren für die DFL wollte Hannover 96 eigentlich ein klares „Nein“ erreichen. Auch wenn der letzte Beweis fehlt, soll die 2/3-Mehrheit eben mit Kinds Stimme zustande gekommen sein, der sich damit über die Vorgaben des Vereins hinweggesetzt hätte. Gut gebettet auf „Unkenntnis“ konnte die DFL das Ergebnis feiern – die Abstimmung war geheim. Auch das ein Problem im deutschen Profifußball, vieles bleibt unklar und intransparent. Das Bundeskartellamt ist sicher, dass die DFL bei der Abstimmung die 50+1-Regel nicht konsequent umgesetzt hat. Auch wenn der Deal letztlich nicht zustande kam, eben für künftige Abstimmungen muss das gewährleistet sein.
Die Ausnahmeregelung für Fördervereine
Ein dritter Aspekt auf dem Prüfstein waren die sogenannten Förderausnahmen, von der ursprünglich der gerade in die zweite Liga abgestiegene VFL Wolfsburg, Ex-Meister Bayer 04 Leverkusen und die TSG Hoffenheim profitierten. Letzterer ist aus dem Club ausgestiegen, weil Dietmar Hopp seine Anteile an den Verein zurückgegeben hat. Die Förderausnahme greift, wenn ein Investor einen Verein seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen finanziell gefördert hat. Damit war die unerwünschte kurzfristige und rein profitorientierte Unterstützung für die DFL ausgeschlossen. Schon 2021 war das Bundeskartellamt zu der vorläufigen Einschätzung gelangt, dass dass die einheitliche Anwendung der 50+1-Regel nicht sichergestellt war. 2023 führte der Austausch zwischen DFL, den betroffenen Clubs und den Wettbewerbshütern dazu, dass es keine weiteren Förderausnahmen mehr geben soll, die bereits vorhandenen aber unter Auflagen Bestandsschutz genießen. Leverkusen und Wolfsburg müssen den Mitgliedern der ehemaligen Muttervereine Partizipation und Transparenz durch indirekte Mitentscheidungsrechte gewähren. Das umfasst Entsenderechte in die entscheidungsrelevanten Gremien des Vereins sowie Vetorechte in Bezug auf Änderungen in identitätsstiftenden Merkmale des jeweiligen Clubs. Jetzt teilte das Bundeskartellamt mit, dass die bereits vorliegenden Vorschläge der DFL zur Streichung der Förderausnahme „Ausgangspunkt geeignet bleiben, zur künftigen rechtssicheren Anwendung der 50+1-Regel beizutragen. Mit der Streichung der Förderausnahme würde die bisherige Ungleichbehandlung zwischen Regelklubs und Klubs mit Förderausnahme beseitigt. Nach der Rechtsprechung des EuGH reichen die bislang vorgeschlagenen Bestandsschutzregelungen für Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg allerdings nicht aus. Zumindest perspektivisch müsse sichergestellt werden, „dass der für Neumitglieder offene Mutterverein vergleichbare Einflussmöglichkeiten auf die Profiabteilung erhält wie bei den übrigen Clubs“. Wie das letztlich umgesetzt werden soll, bleibt offen und wird sicher die Rechtsabteilungen und externen Rechtsberater beschäftigen. Jedenfalls gerate die Sonderbehandlung einzelner Clubs stärker unter Rechtfertigungsdruck, meinte Sportrechtler Dr. Lambertz gegenüber der dpa. „Wer heute einen Sieg für die Investoren erwartet hat, wird enttäuscht sein. Wer einen Freibrief für die bisherigen Ausnahmen erwartet hat, allerdings auch“, so seine Worte.
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