Was ein Betriebsrat mit gesetzlich verbürgter Blockademacht anrichten kann, führt derzeit ZF in Friedrichshafen vor. Seit dem Frühjahr verweigert das Gremium die Zustimmung zu Wochenendschichten, obwohl ein Großauftrag wartet, wie die Wirtschaftspresse berichte. Nach dort wiedergegebener Darstellung des Betriebsrats liefert ZF die Getriebe inzwischen aus einem chinesischen Werk, zu deutlich höheren Kosten. Anlass ist die Kündigung der Zeppelin-Zulage, im Schnitt rund zehn Prozent des Bruttoeinkommens, zum 1. Juli 2027. Die Blockade ist das erklärte Faustpfand für deren Erhalt. Wer den Fall zum ersten Mal liest, hält die Verweigerung spontan für rechtswidrig. Sie ist es nicht, und genau das ist das Problem.
Die Rechtslage: § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verlangt für das Nein zur vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit keine Begründung. Eine Wirtschaftlichkeitsschranke kennt die Norm nicht; eine Pflicht, bei der Ausübung von Beteiligungsrechten auf Umsatz, Ertrag oder Standortinteressen Rücksicht zu nehmen, hat die Rechtsprechung nie anerkannt. Der Betriebsrat schuldet Verfahren, keine Vernunft. Zwar verbietet § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG, Mitbestimmungsrechte als Kampfmittel für mitbestimmungsfremde Ziele einzusetzen, doch sind die Folgen stumpf: § 23 Abs. 1 BetrVG scheitert regelmäßig an der Hürde der groben Pflichtverletzung, ein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat existiert nicht, und ein vermögensloses Gremium lässt sich kaum belangen.
Ich halte diesen Zustand für falsch, und zwar aus dem Gesetz selbst heraus. § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet beide Seiten auf die Zusammenarbeit „zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs“. Die zweite Satzhälfte führt ein Schattendasein als Präambelprosa ohne Rechtsfolge. Dabei ist sie die einzige Stelle, an der das Gesetz dem Betriebsrat Mitverantwortung für die wirtschaftliche Grundlage zuweist, die er verwaltet. Modern verstanden ist die Norm eine beidseitige Rücksichtnahmepflicht, die auch die Ausübung von Beteiligungsrechten bindet. Dass Interessenvertretung und eine solche Bindung vereinbar sind, zeigt das System eine Ebene höher: Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unterliegen nach §§ 116, 93 AktG der vollen Verpflichtung auf das Unternehmensinteresse. Nur auf Betriebsebene soll dieselbe Person nahezu folgenlos gegen das Betriebswohl agieren dürfen.
Die Konsequenz wäre keine Zustimmungspflicht bei betriebswirtschaftlicher Sinnhaftigkeit. Ein Veto, das nur ausgeübt werden darf, wenn es nicht wehtut, wäre keines. Die Konsequenz wäre eine Evidenzkontrolle: Die Verweigerung, die den Betrieb offenkundig selbst schädigt und erkennbar allein der Durchsetzung eines mitbestimmungsfremden Ziels dient, ist rechtsmissbräuchlich. Der Weg dorthin ist bereits angelegt: Das BAG hat die systematische Zustimmungsblockade eines Betriebsrats als grobe Verletzung von § 74 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrVG gewertet und ihm die Untersagung der einseitig umgesetzten Maßnahme verwehrt (12.3.2019 – 1 ABR 42/17). Nur bleibt die Maßnahme betriebsverfassungswidrig, und ob sich der Arbeitgeber auf den Missbrauchseinwand auch gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer berufen kann, ist offen. Konsequent zu Ende gedacht muss er das können: Eine Anordnung, deren kollektivrechtliche Blockade rechtsmissbräuchlich ist, darf nicht individualrechtlich an eben dieser fehlenden Zustimmung scheitern. Erst dann kann der Arbeitgeber im Exzessfall rechtssicher handeln, statt zwischen Verfahrenszeit und Rechtswidrigkeit zu wählen.
Man wird einwenden, die Evidenzkontrolle sei ein Einfallstor zur Aushöhlung der Mitbestimmung. Der Einwand überschätzt die Reichweite der These: Die weit überwiegende Zahl aller Zustimmungsverweigerungen bliebe unberührt. Getroffen würde allein der offen erklärte, selbstschädigende Exzess und diesen hat das BAG selbst bereits als grobe Pflichtverletzung benannt. Ein Betriebsverfassungsrecht, das daraus keine Folgen zieht, nimmt seinen eigenen § 2 nicht ernst. Bis dahin hilft Unternehmen nur Vorsorge: Einschnitte und Zustimmungsabhängigkeiten gehören nicht in dasselbe Zeitfenster. ZF hat beides übereinandergelegt und führt nun vor, was das kostet.
Der Autor, Tobias Neufeld LL.M. CIPP/E, CPIM, ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Solicitor (England & Wales) und Partner der Kanzlei ARQIS, Fokusgruppe HR Law (Düsseldorf)
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