Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßig

News Redakteur

Ein Unternehmer wandte sich auf dem Klagewege gegen die Rückforderung an ihn ausgezahlter Coronahilfen in Höhe von 15.000 Euro. Ohne Erfolg, er muss zahlen, das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Am 9. April 2020 hatte die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz dem Unternehmer eine Corona-Soforthilfe aus dem Förderprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbstständige in Höhe der 15.000 Euro bewilligt und ausgezahlt. Basis dafür war eine Prognose seitens des Unternehmers, der Pandemie-bedingt mit Liquiditätsengpässen. Ende Oktober dann der Schock für den Unternehmer: Die Bank setzte die Soforthilfe endgültig auf Null Euro fest und verlangte den ausgezahlten Betrag vollständig zurück, mit der Begründung, dass in den drei Monaten nach Antragstellung tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden. Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht in Trier blieben erfolglos.

Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Für das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses sei nach den insoweit eindeutigen Verwaltungsvorschriften die finanzielle Lage in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten maßgeblich, wie sie sich in einer Rückschau tatsächlich dargestellt habe. Die bloße Prognose zum Zeitpunkt der Antragstellung sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse sich ein Liquiditätsengpass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum tatsächlich auch zeigen, da die gewährten Hilfen sonst nicht benötigt würden, so das Oberverwaltungsgericht weiter. Personalkosten seien nach den Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig.

Copyright Bild: IMAGO / Steinach

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