In einem Rechtsstreit um Annahmeverzugsvergütung nach einer für unwirksam erklärten Kündigung hat das Bundesarbeitsgericht über die Auskunftsansprüche des Arbeitgebers entschieden. Danach hat dieser einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote der Arbeitnehmer im Zeitraum des Annahmeverzugs von der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender und gegebenenfalls selbstständig einklagbarer Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis er sich auf diese Stellen beworben hat, besteht nicht.
§ 11 Nr. 2 des Kündigungsschutzgesetzes sieht vor, dass der Arbeitnehmer sich auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen muss, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Den Einwand untermauerte der Arbeitgeber im Streitfall mit verschiedenen Forderungen: Er sollte die von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote mitteilen und angeben, auf welche dieser Vorschläge er sich mit welchem Ergebnis beworben hat. Er sollte außerdem auch seine eigenen Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung darlegen sowie seine Bewerbungsunterlagen vorweisen.
Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass die Darlegungslast für die Einwendung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes grundsätzlich der Arbeitgeber trägt. Deshalb ist es an ihm, in einem ersten Schritt konkret vorzutragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden haben. Er kann indes nicht wissen, welche Angebote von der Agentur für Arbeit oder von einem Jobcenter unterbreitet worden sind. Daher steht diesbezüglich dem Arbeitgeber auf Basis des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein solcher Auskunftsanspruch zu. Darüber hinausgehende Auskunftsansprüche lehnt das BAG ab. Hier sei es am Arbeitnehmer, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, wie er auf die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er insoweit mit welchem Ergebnis unternommen hat.
Foto: Thanks to Israel Andrade on Unsplash
