Bundesarbeitsgericht äußert sich zur Festlegung der Überlastquote

News Redakteur

Gibt es in einem Unternehmen einen Altersteilzeit-Tarifvertrag und beinhaltet dieser Regelungen zur sogenannten Überlastquote, kann die Vertragsauslegung ergeben, dass bei deren Berechnung auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einzubeziehen sind, die nicht zum tariflichen Geltungsbereich gehören. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der klagende Arbeitnehmer Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages hat. Er ist Mitglied in der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten und diese hatte mit dem Unternehmen aus der Lebensmittelindustrie einen Altersteilzeit-Haustarifvertrag geschlossen, kurz ATZ-HTV. Dort ist unter bestimmten Voraussetzungen für Mitglieder der genannten Gewerkschaft der Anspruch auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages verankert. Allerdings ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn und solange mindestens 2,5 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs von der Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Das Unternehmen lehnte den Antrag auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages wegen Erfüllung der Überlastquote ab.

Mit der Ansicht, dass bei der Berechnung nur Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten zu berücksichtigen seien, geht der klagende Arbeitnehmer laut Bundesarbeitsgericht fehl. Bei der Berechnung der Quote sind danach auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages, die von der Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben, einzubeziehen. Dasselbe gelte auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Altersteilzeitverträgen, die nicht nach dem Haustarifvertrag geschlossen wurden. Das folge im konkreten Fall aus der Auslegung des ATZ-HTV.

Bild: Thanks to TheStandingDesk on Unsplash

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