Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Farbe Orange keinen Markenschutz für eine Baumarktkette genießt. Freuen dürfte das die Firmen Hornbach und Globus, bei Obi hingegen dürften die Fahnen vor den Baumärkten auf Halbmast hängen. Lange genug hat der Rechtsstreit auch gedauert – Ursache dafür war, dass Obi 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln eine abstrakte Farbmarke im Ton Orange beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen ließ. Das Argument seinerzeit: Die Marke habe sich im Verkehr durchgesetzt. Der Widerstand ließ nicht lange auf sich warten – Hornbach und Globus, die ebenfalls Orangetöne in ihren Marken führen, beantragten die Löschung. Es fehle an der Unterscheidungskraft, weil der Farbton eben nicht auf eine bestimmte Baumarktkette hinweise.
Das DPMA nahm die Löschung vor, Obi hatte bei der dagegen gerichteten Beschwerde vor dem Bundespatentgericht schon keinen Erfolg, jetzt folgte das Scheitern vor dem Bundesgerichtshof. Abstrakten Farbmarken fehle bereits im Allgemeinen die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, so der BGH. Verbraucher schlössen nicht aus der Farbe eines Produkts auf die Herkunft der Ware oder der erbrachten Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen. Es seien darüber hinaus keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der angegriffenen Marke eine originäre Unterscheidungskraft zuzumessen sein könnte. Im Anschluss geht der BGH auf das von Obi vorgebrachte Argument der Durchsetzung der Marke im Verkehr ein. Die Baumarktkette hatte ein demoskopisches Gutachten mit einem Zuordnungsgrad für den Farbton Orange zugunsten von Obi in Höhe von 45,6 Prozent der Gesamtbevölkerung vorgelegt. Das sei nicht ausreichend.
Später, im Verfahren vor dem Bundespatentgericht, war ein weiteres demoskopisches Gutachten Gegenstand des Verfahrens, dieses Mal mit einer Zuordnungsquote in Höhe von 49,6 Prozent. Das reichte für einen Beweis nicht aus, da ein Gegengutachten der Wettbewerber einen Zuordnungsgrad von gerade einmal 30 Prozent auswies. Der BGH führt aus, dass es das Bundespatentgericht ohne Rechtsfehler für ausgeschlossen gehalten hat, dass der geringere Zuordnungsgrad auf methodische Mängel des von Obi vorgelegten Gutachtens zurückzuführen ist. Insofern konnten Zweifel an der tatsächlichen Verkehrsdurchsetzung nicht ausgeräumt werden.
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