Ab dem 19. 6. 2026 müssen Unternehmen im digitalen B2C-Geschäft einen Widerrufsbutton anbieten. Was auf den ersten Blick nach einer überschaubaren technischen Anpassung klingt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als regulatorische Blackbox. Der neue § 356a BGB lässt zentrale Umsetzungsfragen offen – und zwingt die Praxis, auf eigenes Risiko Fakten zu schaffen. Wer die jüngste Gesetzgebung nur als ein weiteres Formerfordernis im digitalen Verbraucherschutz abtut, …
