Vorverpackte verzehrfertige Brötchen dürfen wie vorverpackte Aufbackbrötchen ohne Angabe eines Füllgewichts verkauft werden, wenn alle Stücke von außen sichtbar und leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Packung angegeben ist. In diesem Sinne entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einen Rechtsstreit zwischen dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und einer Supermarktbetreiberin. Das Amt […]
