Immer wieder kommt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Streit um das in Art. 15 Abs.1 beziehungsweise Abs. 3 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festgelegte Auskunftsrecht. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem aktuellen Fall entschieden, dass sich das einheitliche Auskunftsrecht grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das gesamte Dokument. In dem Fall hatte eine weibliche Führungskraft die Herausgabe der Kopie eines vollständigen Compliance-Berichts zu ihrem Führungsverhalten begehrt. Nachdem das Arbeitsgericht ihr dies zugestanden hatte, änderte das Landesarbeitsgericht auf Berufung der Arbeitgeberin das Urteil dahingehend ab, dass sie zwar Einsicht in eine bestimmte Fassung des Compliance-Berichts verlangen könne, aber nicht die Herausgabe einer Kopie des vollständigen Berichts. Der Unterschied in den Fassungen des Berichts lag darin, dass ein früherer zusätzlich ergänzende rechtliche Ausführungen und Mandantenhinweise enthielt. Das Urteil bezog sich auf den ohne diese Ausführungen, ansonsten inhaltlich aber deckungsgleichen Bericht+. Das Bundesarbeitsgericht stimmte dieser rechtlichen Bewertung auf Revision der Betroffenen hin zu.
Nicht ausschließlich personenbezogene Daten
Verschiedene Hinweise zu einem Führungsfehlverhalten mit dem Inhalt, dass Untergebene verunsichert und demotiviert wurden und in der Folge daraus erkrankten, führten zu einer internen Untersuchung. Die mit den Internal Investigations beauftragte Kanzlei fertigte einen Abschlussbericht an, der die Vorwürfe, Namen der Hinweisgeber und Zeugen, Gesprächsinhalte, teilweise mit wörtlichen Zitaten, sowie rechtliche Wertungen und Würdigungen enthielt. Wie das Bundearbeitsgericht ausführt, hat eine betroffene Person nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO grundsätzlich das Recht, von ihrem Arbeitgeber als Verantwortlichem eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Bei positiver Antwort regelt Halbsatz 2, dass sie dann Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die in Art. 15 Abs. 1 Buchstaben a bis h DSGVO näher bezeichneten Informationen verlangen kann. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person zudem einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Sinn und Zweck ist es, dass eine betroffene Person die Möglichkeit haben muss zu überprüfen, ob die sie betreffenden Daten korrekt sind und ob diese in zulässiger Weise verarbeitet werden. Nur wenn sie über diese Informationen verfügt, kann sie dann ihre Rechte auf Berichtigung, gegebenenfalls Löschung und die Einschränkung der Verarbeitung wahrnehmen. Auch das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs basieren auf diesem Auskunftsanspruch.
Inhalte werden nicht für weitergehende Rechte benötigt
Im vorliegenden Fall verhielt es sich aber so, dass der noch in Frage stehende Compliance-Bericht nicht nur personenbezogene Daten der Arbeitnehmerin in Führungsposition enthielt. Dieser befasse sich mit dem Führungsverhalten der Arbeitnehmerin und enthalte insofern zwangsläufig Informationen zu ihrer Person. Rechtliche Ausführungen und Analysen stellen aber gerade keine personenbezogenen Daten dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmerin eine Kopie des Abschlussberichts unter Einschluss der rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise benötigt, um die Verständlichkeit der im Abschlussbericht enthaltenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten, sind nicht ersichtlich, so das Bundesarbeitsgericht. Es handele sich der Sache nach um unterschiedliche Bestandteile des Berichts, auch wenn sie in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Sie benötige darüber hinaus keine Kenntnis der rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise, um die ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung bezogen auf ihre personenbezogenen Daten ausüben zu können. Soweit sie sich gegen eine ihrer Ansicht nach unzutreffende Rechtsauffassung der Arbeitgeberin beziehungsweise ihrer Berater zu Wehr setzen will, könne sie von ihren prozessualen Möglichkeiten, etwa im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses Gebrauch machen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Kopie ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften.
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