In einem bereits lange währenden Rechtsstreit hat der in der Schweiz beheimatete Möbelhersteller USM einen wichtigen Erfolg erringen können: Der Bundesgerichtshof hob am 2. Juli dieses Jahres das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und verwies den Rechtsstreit wieder dorthin. Nach den Stationen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht war zwischenzeitlich auch der Europäische Gerichtshof mit dem Fall beschäftigt. Im Dezember 2023 hatte der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des in Artikel 2 a, Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 4 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte des in der Informationsgesellschaft enthaltenen Werkbegriffs vorgelegt. Anfang Dezember des vergangenen Jahres kamen aus Luxemburg die lange erwarteten Antworten, auf die der BGH nun sein Urteil stützt. Jetzt ist das Oberlandesgericht in Düsseldorf wieder an der Reihe und muss den Fall final entscheiden.
Das modulare Möbelsystem „USM Haller“
Das modulare Möbelsystem wurde im Jahr 1965 patentiert und besteht aus hochglanzverchromten Rundrohren, kugelförmigen Verbindungsknoten sowie den „Tablaren“. Das sind Verschlussflächen, die in unterschiedlichen Farben erhältlich sind. Alles lässt sich beliebig kombinieren. 1969 ging die Serienproduktion los und das Design wirkte so inspirierend, das es sogar in die Sammlung des Museum of Modern Art in New York aufgenommen wurde. In Nürnberg gibt es die Firma konektra, die über ihren Online-Shop Ersatz- und Erweiterungsteile für das USM-Haller-Möbelsystem anbietet, die in Form und überwiegend auch Farbe den Original-Komponenten des „Erfinders“ entsprechen. Solange konektra sich auf das reine Ersatzteilgeschäft beschränkte, kam es nicht zu einer Beanstandung aus der Schweiz. 2017 und 2018 nahmen die Nürnberger allerdings eine Neugestaltung ihres Shops vor und listet sämtliche Komponenten auf, die für den Zusammenbau vollständiger USM-Haller-Möbelstücke erforderlich sind. Zusätzlich bietet konektra einen Montageservice an. Auch hier steht der Zusammenbau vollständiger Möbelstücke im Mittelpunkt. USM Haller sieht in dieser Vorgehensweise eine Neuausrichtung des Geschäftsmodells in Nürnberg, das das eigene System nachahmt. USM Haller sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst oder wenn nicht das, dann zumindest ein lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis. Der Schweizer Möbelhersteller hat konektra auf Unterlassung der Herstellung, des Angebots und des Vertriebs sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung verklagt. Er möchte außerdem die Feststellung der Schadensersatzpflicht erreichen.
Was der Europäische Gerichtshof dazu sagt
Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage von USM Haller überwiegend stattgegeben, das Oberlandesgericht in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt urheberrechtliche Ansprüche abgelehnt und lediglich Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zuerkannt. Gegen das Urteil gingen beide Parteien in Revision: Der Schweizer Möbelhersteller verfolgte seine urheberrechtlichen Ansprüche weiter, konektra strebte weiterhin nach vollständiger Klageabweisung. Der Bundesgerichtshof gab die Sache zunächst an den EuGH weiter. Und der hat die Tür für einen urheberrechtlichen Schutz des Möbelsystems von USM Haller ein ganzes Stück geöffnet, ohne selbst in der Sache zu entscheiden. Entscheidend sei, ob die charakteristische Gestaltung als Ergebnis freier kreativer Entscheidungen anzusehen ist. Möbel, Designobjekte oder andere Gebrauchsgegenstände dürfen laut EuGH im Hinblick auf die Frage, was angewandte Kunst ist, nicht strenger beurteilt werden als Gemälde oder Literatur. Ein Gegenstand sei urheberrechtlich geschützt, wenn dieser eine eigene geistige Schöpfung darstellt – also wenn er Ausdruck freier und kreativer Entscheidungen seines Urhebers ist. Nicht ausgeschlossen ist der Urheberrechtsschutz, wenn ein Objekt eine technische oder funktionale Aufgabe erfüllt, wie das bei Möbeln zweifelsfrei der Fall sein kann. Die Luxemburger Richter betonen, dass es entscheidend darauf ankommt, ob bei der Gestaltung ein kreativer Spielraum bestanden hat und dieser auch individuell genutzt wurde. Umgekehrt kann allerdings auch nicht allein entscheidend sein, ob ein Produkt besonders bekannt, erfolgreich oder ästhetisch ansprechend ist.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Auf der Basis der Antworten des EuGH hat der BGH entschieden, dass die Revision von USM Haller Erfolg hat, diejenige von konektra nicht. Er beruft sich auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Werke der bildenden Kunst, einschließlich Werke der angewandten Kunst, gehören zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind. Der BGH meint, dass die Begründung, mit der das OLG Düsseldorf das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung verneint hat, der rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Er stützt sich auf die Feststellung des EuGH: „Bei der Bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität von Werken der angewandten Kunst sind keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen als bei anderen Werkarten“, heißt es. Die Prüfung der Originalität habe für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu erfolgen. Auf die subjektive Sicht des Urhebers im Sinne einer schöpferischen Absicht oder des Bewusstseins freier kreativer Entscheidungen komme es nicht entscheidend an. Spannend ist eine weitere Ausführung des BGH, in der ein Hinweis auf die Aufnahme des Möbelsystems im Museum of Modern Art in New York zu sehen ist: „Für die Beurteilung können auch solche Umstände, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen, als Anhaltspunkte herangezogen werden, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind.“ Zustimmung erhält das OLG Düsseldorf insoweit, als dass es zurecht erkannt hat, dass allein eine ästhetische Wirkung keinen Urheberrechtsschutz begründet. Das OLG muss prüfen, ob konkreta eine urheberrechtliche Verletzung zu Last gelegt werden kann – vorausgesetzt, es weist dem Möbelsystem USM Haller diesen Schutz zu. Dazu sagt der BGH: „Nur die Übernahme der konkret identifizierbaren kreativen Elemente des älteren Werks, die seine Originalität begründen, stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar.“ Diese Elemente müssten dann wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sein. Auf einen Vergleich des von jedem der einander gegenüberstehenden Gegenstände hervorgerufenen Gesamteindrucks kommt es hingegen laut BGH nicht entscheidend an.
Autor des Textes ist Alexander Pradka
Copyright Bild: USM Haller (https://dam.usm.com/folder)
