Nach langem Hin und Her ist entschieden: Die Betriebsbeihilfen für die Flughafen Frankfurt Hahn GmbH sind rechtmäßig erfolgt und können nicht vom Land Rheinland-Pfalz zurückgefordert werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. 2017 und 2018 hatte die Flughafen GmbH vom Land nach entsprechender Billigung der EU-Kommission insgesamt rund 10,3 Millionen Euro erhalten. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) erklärte den Beschluss der Kommission allerdings für nichtig. Mit Bescheid vom 17. Dezember nahm das Land Rheinland-Pfalz die Gewährung der Beihilfen zurück und forderte die Flughafen Frankfurt Hahn GmbH zur Rückzahlung auf. Diese wehrte sich mittels Klage gegen den Bescheid.
Wenig später wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, das verwaltungsgerichtliche Verfahren kam vorläufig zum Stillstand. Am 14. September 2023 hob der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Entscheidung des EuG auf und verwies die Sache dorthin zurück. In der Folge nahm das Land das verwaltungsgerichtliche Verfahren wieder auf. Das Verwaltungsgericht hob den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid auf, das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass dem Land die Ansprüche zustehen. Gegen diese Entscheidung ging der Insolvenzverwalter im Wege der Revision vor und das Bundesverwaltungsgericht gab ihm Recht. Das Land durfte die Gewährung der Betriebsbeihilfen nicht zurücknehmen, diese war zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide rechtmäßig. Entscheidungen der europäischen Gerichte über die Gültigkeit von Kommissionsentscheidungen, die die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt betreffen, wirken auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zurück. Das Oberverwaltungsgericht hätte, so das Bundesverwaltungsgericht, „berücksichtigen müssen, dass der EuGH die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung bereits aufgehoben hatte“. „Die Gewährung der Beihilfen stellte sich daher zum Zeitpunkt der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung als von der Kommission gebilligt und damit rechtmäßig dar“. Dabei ist es auch geblieben – das EuG hat die Nichtigkeitsklage gegen den Kommissionsbeschluss rechtskräftig abgewiesen.
Copyright Bild: IMAGO / Eibner
