Aktionspreis für Sahnejogurt: Irreführung bei Lidl

News Redakteur

Sieg für die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Niederlage für Lidl: Der Discounter hatte in einem Prospekt einen Sahnejoghurt beworben und diesen angeblich mit einem großen Rabatt versehen. Unter dem Wort „Aktion“ war die Angabe „minus 56 Prozent“ zu sehen, außerdem eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung in Höhe von 89 Cent. Das Landgericht Heilbronn bestätigte die Ansicht der Verbraucherzentrale, dass Lidl damit Konsumentinnen und Konsumenten in die Irre führt. Die Werbung ist deshalb unzulässig. Das meldet die Deutsche Presseagentur.

Verbraucherinnen und Verbraucher würden annehmen, dass sie ein „Schnäppchen“ machen. Indes hatte der Discounter den Marken-Joghurt nie selbst zu diesem Preis angeboten, der durchgestrichene Preis war die unverbindliche Preisempfehlung des Produzenten. Eine durchgestrichene UVP allein wäre nach Ansicht des Gerichts zwar wohl noch nicht zwingend unzulässig, berichtet die dpa. Entscheidend für den Richter war das Wort „Aktion“. Der bloße Vergleich mit der Preisempfehlung des Herstellers stelle aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers eine solche gerade nicht dar. „Ein Aktionspreis ist deshalb zwingend ein herabgesetzter Preis“, heißt es. Lidl hatte dem Gericht zufolge argumentiert, dass es sich um Ware handle, die es im Aktionszeitraum überhaupt und lediglich vorübergehend zu kaufen gebe.

„Das Gericht hat deutlich gemacht, dass der Hinweis auf eine Aktion mit einem begrenzten Aktionszeitraum und zugleich die gestrichene UVP bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck hervorruft, es handle sich um eine Preisermäßigung“, sagte Gabriele Bernhardt von der Verbraucherzentrale der „Lebensmittelzeitung“. „Ein Aktionspreis ist nach dem Urteil zwingend als ein herabgesetzter Preis zu verstehen.“ Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, Lidl kann vor dem Oberlandesgericht noch dagegen in Berufung gehen.

Copyright Bild: IMAGO / Zoonar

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