Das Arbeitsgericht in Essen hat im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die betriebsbedingte Kündigung eines General Counsel für unwirksam erklärt. Diese war ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ergangen. Damit ist die Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam. Das Gericht stellte fest, dass der General Counsel kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist. Er war in dem Unternehmen nur für einen kleinen Mitarbeiterkreis zuständig, er konnte zu keiner Zeit eigenständig neues Personal einstellen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlassen. Jedenfalls seit 2024 war er verpflichtet, die Zustimmung des Vorstands beziehungsweise des CFO zur Schaffung oder Nachbesetzung von Stellen einzuholen. Die Argumentation auf Arbeitgeberseite, das Zustimmungserfordernis habe lediglich dazu gedient, Budgetüberschreitungen zu verhindern, überzeugte das Arbeitsgericht nicht. Insgesamt waren die Personalbefugnisse des General Counsel von untergeordneter Bedeutung für das Unternehmen. Auch dass der General Counsel über Prokura verfügte, änderte an der Beurteilung der Position nichts: Für das Gericht nahm er eine Stabsfunktion wahr. Er ist in dieser Funktion – so das Gericht – mit dem Management von Rechtsrisiken, Unternehmenstransaktionen, der Erstellung und Begleitung von Verträgen und Dokumentationen sowie der präventiven Beratung befasst. In erste Linie werde er daher beratend und nicht entscheidend tätig. In der weiteren Argumentation widmet sich das Arbeitsgericht Essen der Rolle der Rechtsabteilung im Unternehmen und hebt hervor, dass diese keinen Umsatz erwirtschaftet, „also in Bezug auf das Geschäftsvolumen des Unternehmens keine Rolle spielt“. Auch in fachlicher Hinsicht ist diese nicht im Kernbereich des Betriebes angesiedelt. Die operativen Entscheidungsträger hätten auch externe Rechtsberater mandatieren können, was unstreitig regelmäßige Praxis ist. Ergo komme dem General Counsel keine Schlüsselfunktion zu, der Vorstand kann jederzeit eine andere als die von ihm geratene Lösung anstreben.
Das Arbeitsgericht Essen sieht im vorliegenden Fall auch keine dringenden betrieblichen Erfordernisse, die Basis für eine betriebsbedingte Kündigung wären. Im Unternehmen wurden zwar die Bereiche Legal und Compliance zusammengelegt und einer gemeinsamen Leitungsposition unterstellt. Das liefe nach Ansicht des Arbeitsgerichts Essen auf den teilweisen Abbau einer Hierarchieebene hinaus und erschöpfe sich damit im Wesentlichen in einer Personaleinsparung. Davon ausgehend könne auf der Grundlage des Sachvortrags auf Arbeitgeberseite nicht nachvollzogen werden, dass beziehungsweise warum der Beschäftigungsbedarf vollständig entfallen sein soll. Im Gegenteil steht für das Gericht sogar fest, dass die Aufgaben, die der General Counsel bisher erfüllt hat, weiterhin anfallen. Damit konnte der Entfall des Beschäftigungsbedarfs für ihn nicht festgestellt werden. Versucht hat es der Arbeitgeber letztlich auch mit einem Auflösungsantrag – diesen erachtet das Gericht für unstatthaft. Die Kündigung ist nicht nur sozialwidrig, sondern wie bereits festgestellt wegen der Nichteinbeziehung des Betriebsrates unwirksam. Der General Counsel ist auch nicht im Sinne des § 14 Kündigungsschutzgesetz leitender Angestellter. Auch Gründe, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheinen lassen, erkannte das Arbeitsgericht nicht. Gescheitert ist der General Counsel mit seinen Weiterbeschäftigungsanträgen – die Position ist durch die Zusammenlegung von Legal und Compliance entfallen und nicht arbeitsvertraglich geschuldet.
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