BAG: Diakonie durfte Kirchenzugehörigkeit als Jobvoraussetzung verlangen

News Redakteur

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Religionsgemeinschaften und ihnen zugeordnete Einrichtungen unter bestimmten Umständen als Einstellungsvoraussetzung die Kirchenzugehörigkeit verlangen dürfen. Diese muss aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände der Ausübung eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellen. Der Fall hatte für Aufsehen gesorgt, weil er sich über viele Jahre hinzog und neben den verschiedenen arbeitsgerichtlichen Instanzen auch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht beschäftigte.

Ende 2012 hatte sich die Sozialpädagogin Vera Egenberger aus Berlin auf die von der Diakonie ausgeschriebene und auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten / einer Referentin für das Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ beworben. Sie gehörte keiner Konfession an. In der Stellenanzeige setzte die Diakonie die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche voraus. Egenberger wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, das Rennen machte ein Bewerber mit evangelischer Konfession. Sie behauptete, ihre Nichtberücksichtigung hänge mit ihrer Konfessionslosigkeit zusammen und klagte vor dem Arbeitsgericht auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Knapp 9.800 Euro verlangte sie. Die Diakonie bestritt den Vorwurf, pochte aber auch darauf, dass eine Benachteiligung in diesem speziellen Fall aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt sei. Danach ist eine Ungleichbehandlung zulässig, wenn, so wörtlich im Gesetz, „eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt“.

Das Arbeitsgericht hatte Egenberger knapp 1.960 Euro zugesprochen, das Landgericht den Entschädigungsanspruch in Gänze abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht entschied 2018, dass ihr gut 3.900 Euro zustehen. Das Gericht berücksichtigte dabei die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Die Diakonie legte Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht verwies den Fall zur neuen Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht zurück, das nun anders entschied als noch vor acht Jahren. Es sieht nunmehr die Benachteiligung als „ausnahmsweise gerechtfertigt“ an und bezieht sich auf § 9 Abs. 1 Alternative 2 des AGG. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist nach BAG erlaubt, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt beziehungsweise die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrnehmung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Im Fall Egenberger war Schwerpunkt der Tätigkeit die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Insbesondere diese Vertretungstätigkeit hat das BAG dazu veranlasst, im Sinne der Diakonie zu entscheiden.

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