Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verfassungsgemäß ist. Auf Basis des Steuerentlastungsgesetzes aus dem Jahr 2022 hatte der Gesetzgeber den erwerbstätigen Steuerpflichtigen eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro zugesprochen, zahlbar vom jeweiligen Arbeitgeber. Die Finanzämter berücksichtigten diese Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Arbeitnehmer ging gerichtlich gegen diese Einordung vor. Er meint, dass die Besteuerung verfassungswidrig ist. Es liege unter anderem ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor, weil eine Ungleichbehandlung „normaler“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber pauschal Besteuerten vorliege.
Der Bundesfinanzhof ordnet die Energiepreispauschale als freiwillige staatliche Zuwendung ein. § 112 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes legt fest, dass diese einmalige Pauschale steuerpflichtig ist. Der Bundesfinanzhof argumentiert, die Energiepreispauschale sei dem individuellen Steuersatz unterworfen und als „Nettosubvention“ gewährt worden. Ziel sei es gewesen, eine „sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung“ zu erreichen. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber den pauschal besteuerten Kolleginnen und Kollegen – etwa Minijobber -, die die Energiepreispauschale als „Bruttosubvention“ erhalten haben, sei gerechtfertigt. Bei dieser Personengruppe handele es sich typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen.
Der Bundesfinanzhof weist noch darauf hin, dass der Staat seinen Bürgerinnen und Bürgern auch anders als über Steuervergünstigungen nach dem Einkommensteuergesetz Geld geben darf, also anders als mit niedrigeren Steuern, Abzugsmöglichkeiten oder Freibeträgen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber die Leistungen aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern wolle.
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