BGH hebt OLG-Urteil zum Rundholz-Kartell auf

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Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben, in dem das Land Baden-Württemberg wegen des sogenannten Rundholz-Kartells dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden ist und wieder dorthin zurückverwiesen. Inhaltlich geht es um die Vermarktung von Rundholz. Von den Waldflächen in Baden-Württemberg gehören rund 24 Prozent dem Bundesland selbst, circa 38 Prozent kommunalen Eigentümern und rund 37 Prozent stehen im Privateigentum. Von 1978 bis Ende August 2015 vermarktete die Forstverwaltung des Bundeslandes 68 Prozent des Rundholzes zentral. Sie fasste die Holzmengen, die vom Land, den kommunalen und den privaten Eigentümern stammten, zu einheitlichen Angeboten mit einem pro Verkaufsakt einheitlichen Preis zusammen. Mit den kommunalen und privaten Eigentümern hatte die Forstverwaltung vereinbart, dass sie das Rundholz zu den jeweils erzielbaren Marktpreisen bestmöglich verkauft. Das Rundholz verkaufte das beklagte Land an Sägewerke, die vom Land geforderten Preise variierten je nach Holzart und Qualitätsstufe, waren aber unabhängig von der Herkunft. Die Sägewerke mussten den vom Land aufgerufenen Betrag akzeptieren. Das rief das Bundeskartellamt auf den Plan, das diese Praxis untersagte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos, der Bundesgerichtshof hob aus formalen Gründen diese Entscheidung auf.

36 betroffene Sägewerke gründeten eine GmbH, die als Inkassodienstleister eingetragen war. Mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung eines US-Unternehmens begehrte diese Schadensersatz vor dem Landgericht in Stuttgart. Die Höhe der Forderung liegt bei mindestens 270 Millionen Euro nebst Zinsen in Höhe von etwa 203 Millionen Euro sowie weiterer laufender Zinsen. Das Landgericht sah in der Abtretung der Ansprüche einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Mit der Frage, ob das Land einen Kartellrechtsverstoß begangen hatte, setzte es sich nicht auseinander. Das Oberlandesgericht in Stuttgart wertete die Praxis des Bundeslandes bei der Rundholz-Vermarktung als Kartellrechtsverstoß – allerdings nur im Hinblick auf Beschaffungsvorgänge, die entweder über das Land abgewickelt wurden oder bei Erwerb des Rundholzes von einem Dritten durch Rechnungen und Belege nachgewiesen sind. Sowohl der Inkassodienstleister als auch das beklagte Land gingen vor dem BGH in Revision.

Der stellte zunächst einmal die Aktivlegitimation des Inkassodienstleisters fest. Weiter heißt es, das Land und die Gemeinden hätten in Bezug auf den Holzverkauf im Sinne des Kartellrechts gehandelt. Das OLG habe zutreffend die gebündelte Rundholzvermarktung durch die Landesforstverwaltung auch als Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen im Sinn des Art. 101 Abs. 1 AEUV zwischen dem beklagten Land und den beteiligten Kommunen angesehen. Indes: „Ohne weitere Feststellungen durfte das Berufungsgericht aber nicht von einer bezweckten oder bewirkten Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinn dieser Norm ausgehen. Insbesondere fehlt es für den gesamten Zeitraum an hinreichenden Feststellungen zum Inhalt und Ausmaß der konkreten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Forstbehörden und den kommunalen Waldbesitzern sowie zum wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie standen“, so der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes. Daher könne auch nicht beurteilt werden, ob ohne diese mehr Wettbewerb möglich gewesen wäre oder ob es nur zur Verminderung des Holzangebotes am Markt gekommen wäre, eil die kommunalen Waldbesitzer ihr Holz wegen des damit verbundenen Aufwands nicht geschlagen und vermarktet hätten, weil die kommunalen Waldbesitzer ihr Holz wegen des damit verbundenen Aufwands nicht geschlagen und vermarktet hätten. Darüber hinaus biete der bis dato festgestellte Sachverhalt keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Landesforstverwaltung hätten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, die von der Klägerin behaupteten Holzbezüge hätten – zumindest überwiegend – tatsächlich stattgefunden und die gebündelte Rundholzvermarktung habe mit Wahrscheinlichkeit zu einem Preisaufschlag und damit zu einem Schaden der Sägewerksunternehmen geführt. Das muss nun vor dem OLG Stuttgart neu verhandelt werden.

Bild: Thanks to Steven Kamenar on Unsplash  

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