Bundeskartellamt kritisiert neues Kraftwerksgesetz

News Redakteur

Bereits im Dezember des vergangenen Jahres hatte das Bundeskartellamt die von der Bundesregierung angestrebte Neuregelung des Stromerzeugungsmarktes in Deutschland kritisiert und Verbesserungsvorschläge vorgelegt. Davon findet sich laut den Kartellrechtshütern in Bonn im neuen Referentenentwurf nicht viel wieder. Zwar erkennt das Amt an, dass der vorliegende Entwurf für das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) ein paar Verbesserungen enthält. Insbesondere seien die Teilnahmebedingungen weniger restriktiv ausgestaltet, was einen größeren Bieterkreis zur Folge hat. Trotzdem hat der Gesetzgeber laut Bundeskartellamt Vorschläge für eine möglichst wettbewerbsfördernde Ausgestaltung der Ausschreibungen nicht berücksichtigt.

Eine Empfehlung lautete, eine Obergrenze für die Bezuschlagung je Bieter von höchstens zehn Prozent der insgesamt ausgeschriebenen Kapazität vorzusehen, um die Anbietervielfalt zu sichern und insbesondere einer Verstärkung der auf dem Strom-Erstabsatzmarkt bereits bestehenden Marktmacht entgegenzuwirken. Diese Begrenzung sieht der Referentenentwurf nicht vor. Insofern könnten die Regelungen nicht verhindern, dass sich bereits heute bestehende, wettbewerblich ungünstige Marktstrukturen verfestigen. Daraus resultierende Marktmachtstellungen ließen sich mit dem Instrument der kartellrechtlichen ex-post-Missbrauchsaufsicht nur bedingt bekämpfen.

Weitere Kritik bezieht sich auf die Regelungen zu den Standorten, das Bundeskartellamt hatte dafür plädiert, eine faktische Beschränkung auf Kohle- und Atomstandorte zu vermeiden. In dem neuen Gesetzesentwurf sind Vorgaben zur Zulässigkeit von Geboten enthalten und zulässige Standorte definiert. Das Amt begrüßt, dass auch Standorte zugelassen sind, die eine dort bereits befindliche Anlage in Volllast weiterbetreiben und beide Anlagen den erzeugten Strom vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen können. Was laut Bundeskartellamt fehlt, ist die Angabe, wie lange die Bestandsanlage weiterbetrieben werden muss. In dieser Hinsicht sei eine Klarstellung wünschenswert. Der Entwurf sehe jedoch vor, dass bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung auf Ausschreibungen ein bestehender oder zugesagter Netzanschluss nachgewiesen werden muss. Faktisch sei das eine Bevorzugung bestehender Kraftwerksstandorte: Noch nicht beim Netzbetreiber beantragte und genehmigte neue Standorte hätten in der vorgesehenen Bewerbungsfrist keine realistische Chance auf eine Netzanschlusszusage.

Deren Erfordernis sei mit wettbewerblichen Risiken verbunden. Gerade Kohle- und ehemalige Atomkraftwerksstandorte stünden im Eigentum einer begrenzten Zahl von Stromerzeugungsunternehmen. Dazu zählt das Amt die aktuell in der Bundesrepublik führenden Stromerzeugungsunternehmen, die im Einzelfall die Vermutungsschwelle einer marktbeherrschenden Stellung überschreiten. Last but not least hatte das Bundeskartellamt bereits Ende des vergangenen Jahres eine Technologieoffenheit gefordert und Kapazitätsprojekte nicht auf die Energieträger Gas und oder Wasserstoff zu begrenzen. Die im Gesetzesentwurf enthaltenen detaillierten Regelungen im Hinblick auf die Anforderungen an einzusetzende Technologien könnten aber die Teilnahme einzelner Technologien wie etwa der Batteriespeichersysteme erschweren.

Copyright Bild: IMAGO / Andreas Franke

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert