Mit der Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt will der europäische Gesetzgeber im Kampf gegen die Umweltkriminalität neue Möglichkeiten eröffnen, jetzt zieht der deutsche Gesetzgeber mit seinem Umsetzungsgesetz nach. Erarbeitet haben diesen die Bundesministerien für Justiz, Umwelt und Landwirtschaft, unter Einbindung des Bundesinnenministeriums. Umweltkriminalität sei ein „riesiges Business“, erklärte Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig. „Das Organisierte Verbrechen verdient weltweit Milliarden mit illegaler Entsorgung und anderen Umweltstraftaten. Die Folgen für unsere natürlichen Lebensgrundlagen sind fatal.“ Bundesumweltminister Carsten Schneider wies darauf hin, dass Umweltstraftaten keine Kavaliersdelikte seien. „Während einige Täter sich kriminell bereichern, zahlen wir alle den Preis dafür. Leidtragende sind die menschliche Gesundheit, die Natur, die Masse ehrlicher Unternehmen und nicht zuletzt die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.“ Meist komme der Staat für Schäden auf.
Der Gesetzesentwurf sieht höhere Strafen bei katastrophalen Folgen für Umwelt und bei Organisierter Kriminalität vor. Werden die katastrophalen Folgen durch ein vorsätzliches Verhalten verursacht, ist künftig eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorgesehen. Bei bestimmten Abfall- und Radioaktivitätsstraftaten soll in der Regel ein erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gelten, wenn diese banden- oder gewerbsmäßig begangen werden. Möglich sein sollen in Zukunft verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, zu der auch die Telekommunikationsüberwachung gehört. Als Reaktion auf den Dieselskandal sieht die Richtlinie erstmals eine strafrechtliche Verantwortung für das Inverkehrbringen bestimmter umweltschädlicher Produkte vor. Verstößt das Inverkehrbringen künftig gegen eine Verwaltungsvorschrift, kommt eine Strafbarkeit in Betracht, wenn die Verwendung des Erzeugnisses in größerem Umfang zu einer Luftveränderung führt, die dazu geeignet ist, erhebliche Schäden auszulösen.
Zusätzlich zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen und menschliche Gesundheit ist künftig nach dem Willen des Gesetzgebers auch das „Ökosystem“ ausdrücklich geschützt. Damit will er der Bedeutung des Zusammenwirkens verschiedener Organismen und ihrer abiotischen Umgebung für den Umweltschutz Rechnung tragen. Ebenfalls neu ist die ausdrückliche Nennung der Immission bestimmter Energieformen wie „Geräusche“, „Erschütterungen“, „thermische Energie“ oder „nichtionisierende Strahlungen“. Zur Umsetzung der Sanktionsvorgaben der Richtlinie für juristische Personen soll im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten der Höchstbetrag der Verbandsgeldbußen im Falle vorsätzlicher Straftaten einer Leitungsperson von derzeit zehn auf künftig 40 Millionen Euro angehoben werden. Im Falle einer fahrlässigen Straftat soll der Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße von aktuell fünf auf 20 Millionen Euro erhöht werden.
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