Edeka darf Tegut-Standorte übernehmen – weitreichende Nebenbestimmungen

News Redakteur

Das Bundeskartellamt hat verfügt, dass Edeka 178 Lebensmittelmärkte von Tegut übernehmen darf. Damit ist aus Sicht der Behörde ein „fusionskontrollrechtlich hinzunehmendes Maß“ erreicht, für die Übernahme weiterer 24 Standorte ist Edeka für einen Zeitraum von vier Jahren gesperrt. Ursprünglich hatte Edeka den Plan verfolgt, 202 Läden zu übernehmen, dazu 41 automatisierte Teo-Standorte, die Herzberger Bäckerei sowie ein Logistikzentrum. Umfassende Ermittlungen, so das Bundeskartellamt, hätten ergeben, dass der Zusammenschluss ohne das Einlenken Edekas in 34 regionalen Märkten in Hessen, Thüringen, Nordbayern und Baden-Württemberg „eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs erwarten ließe“ – und in neun der Markträume „wäre zugleich die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung Edekas zu erwarten gewesen“. In 24 Markträumen sind die Bedenken unmittelbar durch den Verzicht ausgeräumt, in zehn weiteren liege das fusionskontrollrechtlich hinzunehmende Maß vor. Es handelt sich um benachbarte und sich überschneidende Markträume. Bereits freigegeben ist die Übernahme von 36 überwiegend kleineren Tegut-Standorten durch Tante Enso, in Prüfung befinden sich noch die Rewe-Pläne.

Das Bundeskartellamt berichtet, dass die Konzentration im deutschen Lebensmitteleinzelhandel weiter gestiegen ist. 2025 gingen 90 Prozent der Branchenumsätze auf das Konto von Edeka, Rewe, die Schwarz-Gruppe mit Lidl und Kaufland, sowie Aldi Süd und Nord. Edeka steht auf Platz eins mit rund 30 Prozent, gefolgt von der Schwarz-Gruppe mit 25 Prozent, Rewe mit rund 22 Prozent und Aldi mit 15 Prozent. Eine einzelmarktübergreifende kollektive Marktbeherrschung der führenden Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen stellt das Bundeskartellamt nicht fest. Gegen eine kollektive Marktbeherrschung spricht laut dem Bericht des Bundeskartellamts, neben den fehlenden Verbindungen und Lieferbeziehungen zwischen den großen Lebensmittelhändlern, auch der
tatsächliche Wettbewerb und die geringen Margen im Lebensmitteleinzelhandel. Die Beschaffungsmärkte unterliegen einer bundesweiten Beobachtung. Edeka verfüge hier über eine starke Position. Es herrsche auch durchaus eine sogenannte relative Marktmacht, das heißt, dass Edeka und Rewe sowie in Abstufungen auch die Schwarz-Gruppe für manche Lieferanten von Herstellermarken jeweils einzeln unverzichtbar sind. Diese relative Marktmacht reicht aus, um in einem Missbrauchsverfahren gegen Unternehmen vorzugehen, sie vermag aber nicht ein Fusionsvorhaben zu verhindern. Allerdings – so das Bundeskartellamt – ist der Anteil am gesamten Beschaffungsvolumen des inländischen Einzelhandels durch die Übernahme der Tegut-Filialen nur um 0,4 Prozentpunkte gewachsen. Generell wirke sich der Marktaustritt von Tegut auf den Beschaffungsmärkten nicht erheblich aus.

Lieferanten und Wettbewerber von Edeka hatten Bedenken geäußert, dass sich das Vorhaben langfristig auf die Beschaffungsbedingungen von Edeka auswirken könnte. Edeka hat zugesichert, auf sogenannte Hochzeitsrabatte zu verzichten. Insbesondere die Durchführung eines Bestwertabgleichs sei nicht angestrebt, Edeka habe zudem zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die Beschaffungskonditionen von Tegut und der RTG. Anders als auf den Absatzmärkten ergaben die Ermittlungen des Bundeskartellamts auf den Beschaffungsmärkten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine hohe Markttransparenz bezüglich der Beschaffungspreise und die Interdependenz der Verhandlungen sowie keinen Anreiz, sich bei den Beschaffungspreisen zu koordinieren, insofern sei keine kollektive Marktmacht zu befürchten.

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