Mit Vertragsklauseln in Energieverträgen ist das so eine Sache. Der Europäische Gerichtshof hatte es mit einer Frage des Kammergerichts Berlin zu tun. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte mit dem Energieversorger SVB einen Fernwärmelieferungsvertrag abgeschlossen. Dieser enthielt eine Änderungsklausel für den Arbeitspreis. Entsprechend passte SVB von 2015 bis 2020 den Arbeitspreis jährlich an. Mit Wirkung zum 1. Mai 2019 änderte der Energiezulieferer die Klausel einseitig. Glarner wandte sich gegen die Änderungen und verlangt Rückzahlung der aus seiner Sicht rechtsgrundlos gezahlten Beträge,
Der Betrieb ist laut EuGH als „Verbraucher“ der europäischen Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehen. Das Kammergericht in Berlin hatte bereits festgestellt, dass die in Streit stehende Klausel missbräuchlich und damit unwirksam ist. Indes könne sich ein Kunde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf die Unwirksamkeit von Preisklauseln berufen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnungen, in denen die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Das heißt, Preisanpassungen von Energieversorgungsunternehmen in langfristigen Strom-, Gas- und Energieversorgungsverträgen können trotz unwirksamer Klausel wirksam sein.
Der EuGH betont nun, dass der Vertrag trotz Wegfall unwirksamer Klauseln bindend bleiben muss. Um eine für Verbraucherinnen und Verbraucher nachteilige vollständige Nichtigerklärung des Vertrages zu vermeiden, können nationale Gerichte wir der BGH missbräuchliche Klauseln durch Bestimmungen des nationalen Rechts ersetzen. Die Dreijahreslösung laufe aber in Fällen wie dem hier verhandelten darauf hinaus, dass für Verbraucherinnen und Verbraucher nachteilige Regelungen aufrechterhalten werden. Diese hätten praktisch keine Möglichkeit, der Anwendung der Dreijahresklausel zu widersprechen, sie können auch nicht den gesamten Vertrag für unwirksam erklären lassen. Das jedenfalls widerspricht den Richtlinien der Europäischen Union. „Dass der EuGH diese langjährige Rechtsprechungspraxis in Frage stellt, kommt nicht völlig unerwartet, schafft aber nicht zuletzt aufgrund der sehr hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln stellt, für Fernwärmeversorgungsunternehmen und Energieversorgungsunternehmen insgesamt große Rechtsunsicherheit“, kommentiert Dr. Gabriele Haas, Partnerin der Kanzlei Noerr in der Praxisgruppe Energie und Infrastruktur. „Energieversorgungsunternehmen müssen nun bei langfristigen Vertragsverhältnissen noch größeren Wert als bislang auf transparente Preisanpassungsklauseln legen.“ Dr. Tobias Lühmann, Associated Partner bei Noerr in der Praxisgruppe Kollektiver Rechtsschutz und Massenverfahren, hebt hervor, dass das EuGH-Urteil sich nur auf Verbraucherverträge bezieht und nicht auf Firmenkunden übertragbar ist. „Für Firmenkundenverträge gilt die Dreijahreslösung also weiterhin. Preisanpassungen in der Vergangenheit sind damit gegenüber Firmenkunden auch weiterhin wirksam.“ Es sei im konkreten Fall noch offen, ob der als Verbraucherin eingestuften GbR tatsächlich Rückzahlungsansprüche zustehen.
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