Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer nach Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, ist unwirksam. Eine solche benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Arbeitnehmer in unangemessener Weise. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Revisionsurteil festgehalten. Das grundgesetzlich geschützte Interesse des Angestellten an einer Weiterbeschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt demnach das Interesse eines Arbeitgebers, diesen im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Eine darauf ausgerichtete Klausel schneide dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen, so das BAG.
Streit um Nutzungsausfall für Dienstwagen
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Bereitstellung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens. Diese konnte die Arbeitgeberin für den Fall einer Kündigung – egal von welcher Seite – widerrufen, wenn sie den Arbeitnehmer wie geschehen von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellt. Gekündigt hatte der Arbeitnehmer, in diesem Fall ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst. Mit Einreichung der Kündigung stellte die Arbeitgeberin den leitenden Angestellten frei und forderte Herausgabe des Dienstwagens. Dieser Aufforderung kam der Mitarbeiter nach. Für die Monate August bis November 2024 verlangte er gerichtlich eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 510 brutto pro Monat. Das zuständige Arbeitsgericht wies seine Klage ab, das Landesarbeitsgericht hat das Unternehmen zur Zahlung verpflichtet. Das Bundesarbeitsgericht stellte nun die Unwirksamkeit der Klausel fest. Es verwies den Fall allerdings zur neuerlichen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses habe nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob ungeachtet der unwirksamen Vertragsklausel der Weiterbeschäftigung schützenswerte Interessen des Unternehmens entgegenstanden.
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