Gatekeeper-Eigenschaft von Apple ist bestätigt

News Redakteur

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Entscheidung der Europäischen Kommission bestätigt, mit der sie Apple in Bezug auf den App Store, das Betriebssystem iOS und den Webbrowser Safari als Gatekeeper im Sinne des Digital Market Acts einstuft. Die Feststellung stammt vom 5. September 2023. Gatekeeper sind solche Digitalunternehmen, die eine bestimmte Größe und Marktmacht erzielen und über zentrale Plattformdienste eine Vermittlerfunktion zwischen Softwareentwicklern sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern einnehmen.

Nach dem DMA müssen diese spezielle Pflichten erfüllen, das soll den fairen Wettbewerb absichern. Dazu gehört etwa, eigene Dienste nicht gegenüber konkurrierenden Angeboten zu bevorzugen, Interoperabilität zu ermöglichen, persönliche Daten aus verschiedenen Diensten nicht ohne Genehmigung zu kombinieren. Geschäftskunden müssen in der Lage bleiben, auch außerhalb der Plattform werben und verkaufen zu können. Nutzerinnen und Nutzer müssen die Möglichkeit haben, vorinstallierte Apps zu entfernen. Ursprünglich stufte die Kommission Apple auch im Hinblick auf den nummernunabhängigen, interpersonellen Kommunikationsdienst iMessage als Gatekeeper ein, das nahm sie nach entsprechenden Untersuchungen im Februar 2024 zurück.

Gegen die Einstufung als Gatekeeper für den App Store und das Betriebssystem iOS sowie gegen die Beschlüsse und die Einleitung des Untersuchungsverfahrens im Hinblick auf iMessage ging Apple gerichtlich vor. Das Gericht der Europäischen Union hat alle Klagepunkte abgewiesen. Sämtliche Varianten des App-Stores stuft das EuG als ein und dieselbe zentrale Plattform ein, die dem Zweck der Vermittlung zwischen Anbietern und Endnutzern dient. Apple hatte es argumentativ mit einer Aufteilung versucht und wollte jede Schnittstelle für sich betrachtet wissen. Dann hätte nur der App Store für iOS die erforderlichen Schwellenwerte erreicht und nur für diesen wäre eine Gatekeeper-Funktion in Betracht zu ziehen gewesen. Die Rügen hinsichtlich iMessage erklärte das EuG für unzulässig. Die Einstufung als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst allein erzeuge keine verbindlichen Rechtswirkungen, die an der rechtlichen Position des Konzerns etwas ändern. Insbesondere gelte keine der im DMA vorgesehenen Verpflichtungen für iMessage.

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