Das Hessische Landesarbeitsgericht hat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bestätigt, in dem dieses einem Bewerber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zugesprochen hat. Der Arbeitgeber, bei dem sich der Mann beworben hatte, hatte Berufung gegen die Entscheidung eingelegt und scheiterte nun neuerlich. Das Unternehmen hatte in einer Stellenanzeige eine Sekretärin gesucht und nur die weibliche Form verwendet. Nach der Ablehnung auf seine Bewerbung hin verlangte der Bewerber eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts. Der Arbeitgeber argumentierte, dass es der Mann mit seiner Bewerbung nicht ernst gemeint habe. Dafür spräche, dass er sich bundesweit systematisch auf solche Stellenanzeigen bewerbe und bereits einige AGG-Verfahren angestrengt habe. Zudem wohne er rund 170 Kilometer von der angeblich gewünschten neuen Arbeitsstelle entfernt.
Diese Argumentation reichte den Gerichten nicht aus, um den Anspruch auf Entschädigung zu verneinen. Die Gesamtschau der Indizien – Entfernung, weitere AGG-Klagen und die eher knapp gehaltene Bewerbung – führte nicht zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Bewerbers und damit zur Ablehnung des Anspruches. Die Gerichte führten weiter aus, dass ein Arbeitgeber konkret darlegt und beweist, dass der Bewerber von vorneherein kein ernsthaftes Interesse an der Stelle hatte, sondern auf die Entschädigungsleistung nach dem AGG aus war. Die Anforderungen an den Nachweis des sogenannten „AGG-Hoppings“ liegen damit hoch: Erforderlich sind zusätzliche, belastbare Anhaltspunkte. Das können etwa ein nachweisbares systematisches Vorgehen oder erkennbare strategische Muster über mehrere Verfahren hinweg sein. Im konkreten Fall bekam der Bewerber 1,5 Monatsgehälter zugesprochen.
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