Ein Markeninhaber kann sich erfolgreich gegen die Nutzung seiner Marke durch eine politische Partei wehren, wenn deren Recht auf freie Meinungsäußerung nicht höher zu bewerten ist als die Interessen des Markeninhabers. Der schwedische Möbelhersteller möchte nicht, dass die Partei die Marke IKEA zur Verfolgung ihrer politischen Zwecke verwendet und klagte in Belgien gegen den „Vrijheitsfonds“, die im Namen der Partei Vlaams Belang eine Kampagne durchführte. Diese lief unter dem Slogan „Immigratie Kan Echt Anders“ – kurz IKEA und zu deutsch: „Einwanderung geht tatsächlich anders“. Dieser „IKEA-Plan“ stellte die Umsetzung von Reformplänen in der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien dar. Die entsprechenden Vorschläge nutzten eindeutig des vom Möbelhersteller beispielsweise in Gebrauchs- und Aufbauanweisungen verwendeten Zeichen und Symbole. Vlaams Belang stellte das Konzept auf einer Pressekonferenz vor, die sie in den Sozialen Medien verbreitete.
Vor dem belgischen Gericht gab der Vrijheitsfonds zu, die IKEA-Marken ohne Zustimmung der Markeninhaberin verwendet zu haben. Es sei außerdem richtig, dass er die Bekanntheit der Marke benutzt habe, um den Botschaften Nachdruck zu verleihen. Das sei auch ein rechtfertigender Grund bei der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, auf politische Meinungsäußerung und auf politische Parodie. Der EuGH sieht die Problematik, dass die Unionsvorschriften keine näheren Angaben hinsichtlich dieses „rechtfertigenden Grundes“ enthalten. Es sei indes erforderlich, den Grundrechten und Grundfreiheiten in vollem Umfang Rechnung zu tragen, und es müssen die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen werden. Allerdings: sich nur auf das Recht auf freie Meinungsäußerung zu berufen, liefert diese Rechtfertigung nicht. Der Verwender muss schon konkrete Gründe für die Benutzung einer fremden Marke im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Meinungsfreiheit darlegen und beweisen, dass diese Gründe die Rechte des Markeninhabers überwiegen.
Der EuGH gibt dem belgischen Gericht auf, zu prüfen, ob die Benutzung der IKEA-Marke durch den Vrijheitsfonds und Vlaams Belang in gutem Glauben erfolgt ist. Das sei dann der Fall, wenn die Benutzung erfolgt, um eine Idee oder Meinung zu vermitteln, die mit der Marke als solcher, dem Inhaber dieser Marke, seinen Geschäftspraktiken, seinen Waren oder seinen Dienstleistungen im Zusammenhang steht. Weitere maßgebliche Gesichtspunkte laut EuGH: Trägt die Markennutzung zu einer Debatte von öffentlichem Interesse bei? Welche Folgen hat die Nutzung für den Markeninhaber? Es könne von einem Markeninhaber nicht verlangt werden, eine Verwendung zu dulden, die ihn selbst unverhältnismäßig schädigen könnte oder sogar dazu geeignet wäre, das durch die Eintragung dieser Marke verliehene ausschließliche Recht in seinem Wesensgehalt zu beeinträchtigen.
Das belgische Gericht muss – so der EuGH weiter – die Intensität der Benutzung der bekannten Marke durch die politische Partei, den Umfang dieser Benutzung und die hierfür gewählten Modalitäten untersuchen. Vor allem muss es berücksichtigen, dass die Markennutzung den Eindruck erwecken kann, dass der Markeninhaber den politischen Botschaften und Ideen beipflichtet oder diese sogar unterstützt. Auf dieser Basis äußert der Europäische Gerichtshof eine klare Tendenz: Hier ist die Benutzung der IKEA-Marken geeignet, die Wertschätzung der Marken und die Interessen des schwedischen Möbelherstellers erheblich zu beeinträchtigen.
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