Der französische Pharmakonzern Sanofi hat auf die Eröffnung des Kartellverfahrens seitens der EU-Kommission Ende Juni dieses Jahres reagiert und Veränderungen in der eigenen Kommunikation vorgeschlagen. Hintergrund des Kartellverfahrens war der Verdacht, dass Sanofi im Rahmen einer Kommunikationskampagne den Grippe-Impfstoff „Fluad“ des Konkurrenten CSL Seqirus schlechter dargestellt hat als den eigenen, der unter dem Namen „Efluelda“ am Markt ist. Eine irreführende Kampagne würde den nationalen Impfempfehlungen in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union widersprechen. Die Kampagne richtet sich in erster Linie an Angehörige der Gesundheitsberufe in Frankreich und Deutschland.
Laut Angaben der Deutschen Presseagentur fordert die EU-Kommission „alle Interessierten“ – das sind in der Regel Unternehmen und Organisationen mit wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen – auf, bis zum 21. August ihre Stellungnahmen einzureichen. Die Behörde muss dazu Gelegenheit geben, bevor sie entscheidet, ob Sanofis Zusagen verpflichtend werden. Konkret schlägt der französische Pharmakonzern laut Angaben der Kommission vor, auf der deutschen Webseite für die Dauer von zwei Jahren eine Erklärung zu veröffentlichen. Diese beinhaltet die Klarstellung, dass die deutsche Ständige Impfkommission (Stiko) beide Impfstoffe für ältere Menschen gleichermaßen empfohlen habe. Außerdem will Sanofi den Hinweis auf die aktuelle Stiko-Empfehlung vier Jahre lang in deutsche Werbematerialien aufnehmen. Sanofi würde zudem gegenüber medizinischen Fachkräften die geltenden nationalen Impfempfehlungen nicht in Frage stellen, kritisieren oder ihnen widersprechen.
Die EU-Kommission kann Sanofi rechtlich verbindlich zur Einhaltung der Maßnahmen verpflichten. Damit wäre laut dpa keine Entscheidung verbunden, ob ein Verstoß gegen EU-Kartellvorschriften vorliegt. Falls Sanofi verbindliche Verpflichtungszusagen nicht einhalten würde, könnte die EU-Kommission eine Geldbuße von bis zu zehn Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen oder ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von fünf Prozent des Tagesumsatzes für jeden Tag der Nichteinhaltung.
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