Keine Energie-Vergünstigungen für „Unternehmen in Schwierigkeiten“

News Redakteur

Der größte italienische Stahlkonzern, Acciaierie d’Italia (ADI), begehrte vor zwei Jahren Aufnahme in die Liste der Unternehmen mit hohem Strom- oder Erdgasverbrauch für das Folgejahr. Die italienischen Behörden lehnten das ab. Der Stahlkonzern konnte daher nicht von den finanziellen Vergünstigungen profitieren, die damit im Zusammenhang stehen. Begründet haben die Behörden die Ablehnung damit, dass ADI insolvent ist und im Sinne der einschlägigen Leitlinien der Europäischen Union als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eingestuft worden ist. ADI klagte gegen die Entscheidung und das mit dem Verfahren befasste nationale Gericht wollte vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob die Versagung im Sinne des europäischen Rechts war.

Der EuGH sagt, dass der Staat Italien selbst seine Vorschriften dahingehend beschränkt hat, dass Unternehmen in Sonderverwaltung keine Energiebeihilfen bekommen sollen. Die EU-Kommission wiederum hat mit Erlass der Leitlinien für Rettungshilfen bewusst ihr Ermessen bei der Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen beschränkt. Eine Abweichung von diesem Grundsatz würde einen Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze darstellen, insbesondere die der Gleichbehandlung und die des Vertrauensschutzes.

Bei ADI handele es sich um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne europäischen Rechts, wenn die Insolvenz zuvor festgestellt ist. Insofern handele es sich um ein Gesamtverfahren. Dass nationale Vorschriften zu Insolvenzverfahren grundsätzlich eine Gesundung oder Rettung eines Unternehmens zum Ziel haben, steht der Einschätzung nicht entgegen, dass es sich um „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelt.

Foto: Thanks to yasin hemmati on Unsplash

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