Keine Entschädigung für Arne Schönbohm

News Redakteur

In der Sendung „ZDF Magazin Roayle“ hatte Satiriker Jan Böhmermann dem damaligen Chef des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, eine große Nähe zu einem Verein mit angeblichen Kontakten zu russischen Geheimdiensten vorgeworfen. Entsprechende Wiederholungen des Vorwurfs fanden sich auch auf der Webseite des ZDF. Schönbohm hatte von dem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender unter anderem Unterlassung der Verbreitung und Behauptung dieser Vorwürfe sowie eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 100.000 Euro verlangt. Das Oberlandesgericht München bestätigte jetzt die Entscheidung des Landgerichts, die Behauptung und Verbreitung der Vorwürfe zu untersagen, den Entschädigungsanspruch jedoch abzuweisen.

Schönbohm vertrat die Ansicht, durch die angegriffenen Äußerungen besonders schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verloren. Den Entschädigungsanspruch begründete er laut Angaben des Oberlandesgerichts mit der „besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung“. Das ZDF erwiderte, die Sendung habe in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und an Schönbohm als dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch zum Beispiel Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.

Für die Gerichte in München stellen die von Böhmermann getätigten und vom ZDF übernommenen Aussagen unwahre Tatsachenbehauptungen dar. Sie seien vom Publikum so zu verstehen, dass Schönbohm bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Das mündete in einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und begründete den Unterlassungsanspruch. Das Oberlandesgericht bestätigte die Ansicht des Landgerichts, dass sich auch Satire an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen muss, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage geht. Den Anspruch auf Entschädigung verneinten die Gerichte in München, weil es Schönbohm und seine Anwälte verabsäumt hatten, die Unterlassungsansprüche zu einem früheren Zeitpunkt hätten erheben können und müssen. Damit wäre möglicherweise die Absetzung als Präsident des BSI verhindert worden.

Außerdem sah es das OLG laut eigenen Angaben als schädlich an, dass der Rechtsanwalt Schönbohms dem Vortrag des ZDF nicht entgegengetreten sei, wonach er in einem Interview wahrheitswidrig erklären ließ, die Fernsehanstalt habe die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einem außergerichtlichen Schreiben auch mit dem Argument zurückgewiesen, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen dafür gebe, dass Schönbohm bewusst mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe. Damit hat Schönbohm nach Ansicht des OLG von sich aus und ohne Not die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten, obwohl das ZDF in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sendebeitrag vom 07.10.2022 eine solche Aussage weder direkt noch indirekt enthalte.

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