Keine Rechtsgrundlage im EU-Recht für umfassende Offenlegung von Aktionärsdaten

News Redakteur

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil festgehalten, dass es für die Veröffentlichung von umfassenden Aktionärsdaten keine gesetzliche Grundlage im europäischen Recht gibt. Unionsrecht steht der Veröffentlichung von Personendaten von Aktionären sogar entgegen, wenn der Zugriff auf diese Daten keinerlei Voraussetzungen unterliegt und nicht einmal ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss. Auf den Tisch der Richterinnen und Richter in Luxemburg gelangte ein Fall aus Lettland. Dort hatten 17 Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht eingelegt.

In Lettland gibt es ein Gesetz, das die Veröffentlichung von Informationen über Aktionäre vorschreibt. Ist der Aktionär eine natürliche Person, umfasst diese Pflicht die Nennung des vollen Namens, der persönlichen Identifikationsnummer oder des Geburtsdatums, der Nummer und des Ausstellungsdatums des Ausweisdokuments, des Landes und der ausstellenden Behörde sowie der physischen und digitalen Kontaktadresse. Dazu müssen Informationen geliefert werden zur Kategorie, zur Anzahl und zum Nennwert der Aktien und zur Anzahl der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte. Die Informationen sind online zugänglich, jeder, der das möchte, kann diese einsehen und ohne Einschränkung herunterladen.

Verschiedene Schutzinteressen des Staates

Die 17 Minderheitsaktionäre sehen sich in ihren Rechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verletzt. Sie monieren, dass der lettische Gesetzgeber für die umfassende Veröffentlichung keine Begründung liefert, zudem bestehe ein hohes Risiko, dass die Daten zu unredlichen Zwecken genutzt werden könnten. Eine Beschränkung zur uferlosen Verwendung existiere nicht. Das lettische Verfassungsgericht hatte Zweifel, dass eine Veröffentlichungspflicht besteht. Es nannte allerdings drei Ziele, die der lettische Gesetzgeber damit verfolgt: Erstens den Schutz der Interessen Dritter an einem transparenten Unternehmensumfeld, zweitens die Verhinderung von Geldwäsche und Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation von Massenvernichtungswaffen sowie drittens die Durchsetzung von nationalen und internationalen Sanktionen inklusive derer der Europäischen Union.

EuGH: Keine Veröffentlichungspflicht gegeben

Der EuGH bezieht sich in seinem Urteil zunächst auf die einschlägige EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts. Aus ihr geht weder dem Wortlaut nach noch aufgrund des Kontextes und auch nicht aus deren Zielen hervor, dass eine solche Transparenzpflicht besteht. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass die in Artikel 7 und 8 der Charta personenbezogener Daten nicht uneingeschränkt gelten. Einschränkungen sind möglich, wenn diese eine gesetzliche Grundlage haben, den Wesensgehalt der Grundrechte achten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Die ersten beiden Punkte bejaht der EuGH in diesem Fall. Dennoch, so führt er weiter aus, stellen sie einen schwerwiegenden Eingriff in die betroffenen Grundrechte dar. Im Grunde könne jeder ein Profil der Aktionäre erstellen, inklusive Vermögenslage, Wirtschaftssektoren und spezifische Unternehmen, in die er investiert. Problematisch ist für den EuGH, dass die Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich sind. Die Folgen einer möglichen missbräuchlichen Nutzung seien dadurch verschärft, dass die Daten frei abgerufen, auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden können. Für die Erreichung des Zieles Schutz der Interessen Dritter an einem transparenten Unternehmensumfeld hält der EuGH die nationale lettische Regelung weder für geeignet noch für erforderlich.

Selbiges gilt laut EuGH auch im Hinblick auf die weiteren Zielsetzungen, also der Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Waffengeschäften beziehungsweise der Durchsetzung von Sanktionen. Auch da sei die Regelung nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Es erscheine nicht als notwendig, dass die Daten von Aktionären jeder Person zugänglich sind, ohne dass diese ein berechtigtes Interesse nachweisen muss. Es stehen weniger eingreifende Mittel zur Verfügung, so der EuGH, etwa die Beschränkung des Zugangs auf Personen, die ein solches Interesse geltend machen können, in Verbindung mit der Beschränkung der Veröffentlichungspflicht auf Angaben zu Personen, die in Sanktionslisten aufgeführt sind.

Foto: Thanks to Headway on Unsplash

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