Klage gegen LNG-Terminal im Hafen Mukran unzulässig

News Redakteur

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage der Gemeinde Ostseebad Binz gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines LNG-Terminals im Hafen Mukran als unzulässig abgewiesen. Den Vertretern der Gemeinde ist es nicht gelungen, zumindest eine im Bereich des Möglichen liegende Betroffenheit und Verletzung einer Rechtsposition nachzuweisen.

Im April des Jahres 2024 hatte das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern die Errichtung und den bis 31. Dezember 2043 befristeten Betrieb des LNG-Terminals genehmigt. Dieses ist im Hafen Mukran auf der Insel Rügen, einige Kilometer nördlich von der Gemeinde Ostseebad Binz entfernt, stationiert. Es besteht aus zwei schwimmenden Anlagen und dient der Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas. Gegen den Genehmigungsbescheid legte die Gemeinde Widerspruch ein, zugleich beantragte sie beim Bundesverwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Sie machte schwerwiegende Sicherheitsrisiken infolge des Terminalbetriebs geltend. Sowohl dieser Eilantrag als auch der Widerspruch hatten keinen Erfolg.

Die Klagebegründung der Gemeinde enthielt nun keine Angaben, aus denen eine Betroffenheit von der Genehmigung und der Inbetriebnahme des LNG-Terminals oder die Verletzung einer Rechtsposition hervorgehen würde. Dass Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass der Sicherheitsabstand vom Betriebsbereich des Terminals zu beplanten Gebieten oder kommunalen Einrichtungen des Ostseebads Binz angemessen und fehlerfrei ermittelt worden ist. Die Entfernung beläuft sich laut Angaben des Gerichts auf über 1,5 Kilometer. Mögliche weitreichende Auswirkungen von etwaigen Störfällen im Hafenbereich seien von der Gemeinde ebenfalls nicht dergestalt dargelegt worden, dass sie eine andere Entscheidung hätten bewirken können.

Copyright Bild: IMAGO / Jens Koehler

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