Kraftstoffpreise: OLG Düsseldorf stoppt Kartellamt

News Redakteur

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ein Verfahren des Bundeskartellamtes zur Überprüfung der Wettbewerbsverhältnisse im Kraftstoffgroßhandel vorläufig gestoppt. Es handelte sich um das erste Verfahren nach § 32 f des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Seit dem Inkrafttreten im Jahr 2023 kann das Bundeskartellamt nach einer Sektoruntersuchung Wettbewerbsstörungen selbst dann beheben, wenn kein konkreter Rechtsverstoß einzelner Unternehmen vorliegt. Im vorliegenden Fall überprüfte das Bundeskartellamt, ob auf Großhandelsebene im Kraftstoffbereich eine strukturelle Störung des Wettbewerbs gegeben ist und welche Rolle den Preisinformationsdiensten zukommt. Im Zuge der Überprüfungen hatte das Amt Auskunftsersuchen gegen die Preisinformationsdienste Argus Media und S&P Global gestellt. Gegen die Auskunftsbeschlüsse haben die Unternehmen Beschwerde eingelegt und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer ersten Entscheidung den Anträgen der Argus-Media-Gruppe entsprochen. Das Bundeskartellamt hat bereits Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, zeigte sich sehr überrascht von der Entscheidung des OLG. Der Kraftstoffgroßhandel sei eine entscheidende Stufe in der Wertschöpfungskette vom Bohrloch bis zur Zapfsäule. „Diesen ersten Anwendungsfall des neuen Wettbewerbsinstruments haben wir sehr sorgfältig mit einer umfassenden Sektoruntersuchung vorbereitet. Die Rolle der Preisinformationsdienste müssen wir aufklären. Ohne die Informationen von genau diesen Unternehmen können wir das Verfahren aber nicht fortsetzen.“ Die nun eingetretene Verzögerung bezeichnete Mundt als „bedauerlich“. Die Sektoruntersuchung habe erste Anhaltspunkte für erheblich wettbewerbliche Risiken aufgrund der im Kraftstoffgroßhandel genutzten Preisinformationsdienste ergeben, heißt es aus dem Amt. Von ihnen bezögen die Marktteilnehmer sehr detaillierte und aktuelle Preisinformationen über das Verhalten der anderen Marktteilnehmer. Dies könne zu einer deutlichen Dämpfung des Wettbewerbs führen. Auch, so das Bundeskartellamt weiter, bestünde die Gefahr, dass einzelne Marktteilnehmer Preisnotierungen gezielt manipulieren.

Das Auskunftsersuchen war im Mai des vergangenen Jahres noch unter der ursprünglichen Fassung des § 32 f GWB erlassen worden. Die Vorschrift hat der Deutsche Bundestag anlässlich der Zusammenhänge rund um den Iran-Krieg nochmals verschärft. Zur Beschleunigung wurde das ursprünglich zweistufige Verfahren durch ein einstufiges ersetzt. Das Oberlandesgericht bezweifelt, dass das Bundeskartellamt in diesen Verfahren überhaupt Auskunftsersuchen an Unternehmen stellen darf. Dem Gericht fehlt es hierfür an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. In dem Eilverfahren geht das OLG weiter davon aus, dass Preisinformationsdienste nicht zur Abstellung von Wettbewerbsstörungen herangezogen werden dürfte, selbst wenn eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs vorliegt. Die Dienste stellen demnach nur Informationen bereit und handeln nicht selbst mit Kraftstoffen. Überdies sei es voraussichtlich nicht verhältnismäßig, den Informationsdiensten die Benennung derjenigen Marktteilnehmer aufzuerlegen, die sie selbst mit den Informationen beliefern.

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