Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, sich vor jedem einzelnen dieser Abschnitte auf den vorwirkenden besondern Kündigungsschutz berufen können. § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sieht vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht mehr kündigen können. Das BAG betont, dass der Schutz des § 18 BEEG auch dann greift, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilt und dies in nur einem schriftlichen Antrag zum Ausdruck bringt.
In dem Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, beantragte ein Arbeitnehmer mit Schreiben vom 23. Juli 2024 für insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027. Im von dem Arbeitnehmer als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Die Arbeitgeberin bewilligte die Elternzeit und die Teilzeittätigkeit. Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte – ohne eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde das Arbeitsverhältnis des sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Elternzeit befindlichen Klägers mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Gegen die Kündigung ging der Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage vor. Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht hatte er damit Erfolg. Nun scheiterte die Revision der Arbeitgeberin vor dem BAG. Der Arbeitgeber kann sich auf den Kündigungsschutz in § 18 Abs.1 BEEG berufen.
Dieser beginnt gemäß BEEG bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Das BAG verweist auf § 16 Abs. 1 Satz 6 BBEG, wonach jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen kann. Damit werde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, mehrmals Elternzeit – in Zeitabschnitten – zu verlangen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG folgert das BAG, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift. Dies entspreche dem Gesetzeszweck, den im BEEG geregelten Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht ins Leere laufen zu lassen, indem Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden können. Es sei außerdem unerheblich, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt vorbringen oder in einem einzigen Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangen.
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