Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat eine Entscheidung im Streit um den „Likör ohne Ei“ getroffen. Den veganen Likör auf Sojabasis hatte ein kleiner Produzent aus dem schleswig-holsteinischen Henstedt-Ulzburg im Kreis Segeberg auf den Markt gebracht, inklusive einem großen bunten Hahn vorne auf dem Etikett. Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. sieht darin eine unrechtmäßige Anspielung auf den Original-Eierlikör, weil er vom geschützten Begriff profitieren will. Das Oberlandesgericht hält es aber die Verwendung des Namens „Likör ohne Ei“ und auch des Hahnes für zulässig. Wie die Deutsche Presse-Agentur mitteilt, sehen die Richter darin keine nach der EU-Spirituosenverordnung unzulässige Anspielung. Die gedankliche Verbindung entstehe erst durch das Gesamtpaket, heißt es weiter, also etwa durch die Farbe und die Konsistenz des Getränks. Allerdings darf Wahrlich-Rum das Wort „Eierlikör“ in keiner Weise verwenden, vor allem nicht das Produkt damit bewerben. In diesem Fall, so die dpa, ging das OLG weiter als das Landgericht Kiel in der ersten Instanz. Auch das hatte auf dem Etikett keine unzulässige Anspielung auf das Original wahrgenommen.
Erleichtert zeigte sich Ole Wittmann, der den veganen Likör produziert. Es sei wirklich eine verbrauchernahe Entscheidung getroffen worden. Rechtskräftig ist das Urteil des OLG nicht, die Revision am Bundesgerichtshof ist zugelassen worden, weil es bei der Auslegung der Spirituosenverordnung um grundsätzliche Rechtsfragen gehe, die für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sein könnten und höchstrichterlich noch nicht geklärt seien.
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