Eine betriebliche Vorgabe, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr als 2 Wochen am Stück Urlaub nehmen dürfen, verstößt gegen das Bundesurlaubsgesetz. § 7 Abs. 2 Satz 1 des BUrlG sieht vor, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Entgegenstehen können allenfalls „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“. Nur wenn das der Fall ist und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dies im Streitfall konkret belegen können, ist eine Teilung des Urlaubs möglich. § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG ergänzt, dass selbst für diesen Fall der Teilung des Urlaubs ein Teil mindestens zwölf zusammenhängende Werktage umfassen muss, sofern der oder die Angestellte Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Tagen hat. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass ein Teil auch höchstens nur zwölf Tage umfassen darf. Der Urlaub kann im einstweiligen Verfahren unter Vorwegnahme der Hauptsache erstritten werden, wenn sonst zu befürchten steht, dass der Urlaub verfällt.
Den entsprechenden Beschluss fasste das Landesarbeitsgericht Thüringen. Eine Angestellte begehrte Erteilung von Urlaub vom 01. bis einschließlich 25. März dieses Jahres. Das Gericht stellte fest, dass sie den Urlaubswunsch für den konkreten Zeitraum angemeldet hatte. Ihr Unternehmen konnte keine Gründe benennen, die diesem entgegengestanden hätten. Die Arbeitgeberin wies darauf hin, dass im Betrieb generell nicht mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub gewährt werden. Pauschal erfolgte der Hinweis, dass personelle Engpässe der Gewährung längeren Urlaubs am Stück entgegenstehen würden. Das reichte dem Landesarbeitsgericht Thüringen nicht. Lediglich für den 1. und 2. März wies das Gericht den Anspruch zurück. Am 1. März, ein Sonntag, könne nicht nachträglich eine Arbeitspflicht begründet werden, für den 2. März hatte sich die Arbeitnehmerin krankgemeldet. Sie wandte vor Gericht zwar ein, dass es keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gäbe. Das spielt indes für das LAG keine Rolle, weil mit dieser lediglich der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte.
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