Das Ratgeberportal „Finanzfluss“ und dessen Gründer, Thomas Kehl, hatten ein großes Problem: Unbekannte Dritte bedienten sich des Logos der Firma und der Bekanntheit Kehls, um auf Instagram und Facebook Fake-Anzeigen zu schalten und Betrugsdelikte vorzubereiten. Sie verwendeten die Wort-Bildmarke des Unternehmens sowie Bilder des Gründers, machten Werbung und setzten Posts zu finanzmarktbezogenen Themen ab. Über einen Link empfahlen sie sodann bestimmte Investments. Zumindest zum Teil mit Erfolg – Betroffene wandten sich bereits an „Finanzfluss“ – allein im Monat August verzeichnete das Portal fast 260 Verstöße, die das Unternehmen auch an Meta weitergab. Es kam zu neuen identischen oder sinngleichen Veröffentlichungen. Meta nahm die Löschung dieser Fake-Werbungen in einer Zeitspanne von bis zu 62 Tagen vor.
Das Portal versteht sich als Verbraucherratgeber, stellt Testberichte zu Finanzprodukten und Vergleichsrechner zur Verfügung. Dabei hat es durchaus eine bemerkenswerte Reichweite. Auf Instagram hat „Finanzfluss“ über 600.000 Follower, auf Facebook rund 29.000. Das Unternehmen und Kehl selbst verklagten deshalb die Instagram- und Facebook-Mutter Meta auf Unterlassung und Schadenersatz. Und die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat jetzt die Haftung des Konzerns bejaht. Meta muss dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht auf den genannten Kanälen Fake-Werbung verbreiten können. „Finanzfluss“ ist dadurch in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt – Thomas Kehl ist in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.
Meta pochte in dem Prozess auf die eigene Unkenntnis. Das schützt den Konzern nicht, wie das Landgericht bekräftigt. Die Kammer beruft sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Dort bejaht der EuGH die Haftung eines Diensteanbieters, wenn dieser Kontrolle über die Inhalte ausübt. Meta entscheide bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen und steuere die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds der Nutzer über Algorithmen. Anders als rein chronologische Nutzerfeeds wie etwa Mastodon oder BlueSky übe Meta somit Kontrolle über die angezeigten Werbeinhalte aus.
Das Landgericht bejahte auch die Ersatzpflicht Metas im Hinblick auf die künftig aus der Verbreitung sinngleicher Fake-Werbungen entstehenden Schäden. Außerdem müsse der Konzern „Finanzfluss“ und Thomas Kehl Auskunft über die Fake-Werbungen auf Instagram und Facebook und den von Meta daraus generierten Einkünften erteilen. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, es kann noch Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden.
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